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Oberlandesgericht Celle Beschluss07.07.2009

OLG Celle: Nicht­rau­cher­schutz besteht auch in SpielhallenAbgabe kostenfreier Getränke als Kostprobe rechtfertigt keine Raucherlaubnis

Eine mit Geldspiel­au­tomaten bestückte Spielhalle ist als Gaststätte im Sinne des Nieder­säch­sischen Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes zu behandeln, wenn der Betreiber darin an seine Gäste während der Dauer ihres Aufenthalts kostenlos warme und kalte Getränke abgibt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Die Stadt Hannover verhängte gegen den Betreiber einer Spielhalle ein Bußgeld, weil dieser in seiner Spielhalle nicht die Regelungen zum Rauchverbot in Gaststätten einhalte. Der Betreiber vertrat den Standpunkt, dass seine Spielhalle keine Gaststätte im Sinne des Nieder­säch­sischen Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes sei und seine Gäste daher rauchen dürften. Er legte deshalb Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, musste aber eine Niederlage vor dem Amtsgericht Hannover erleiden.

Abgabe von Kostproben, um längeren Aufenthalt in Spielhalle zu bezwecken

Auch die beim Oberlan­des­gericht gegen das amtsge­richtliche Urteil eingelegte Rechts­be­schwerde erwies sich als erfolglos. Der Senat entschied, dass die Regelungen zum Nicht­rau­cher­schutz nicht danach unterscheiden, ob eine Gaststätte nach dem Gaststät­ten­gesetz erlaub­nis­pflichtig sei oder nicht. Maßgeblich sei, dass in der Spielhalle Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht würden. Auch könne sich der Spiel­ha­l­len­be­sitzer nicht auf die Ausnah­me­re­gelung für die "Abgabe unentgeltlicher Kostproben" berufen. Zwar seien die Getränke kostenlos. Anders als bei Kostproben dienten sie aber nicht dazu, zum Kauf der Getränke anzuregen. Zweck sei vielmehr, den Verbleib in der Spielhalle und das Spielen an den Geldautomaten zu fördern und damit den Gewinn des Betreibers zu steigern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 20.07.2009

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