18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7896

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Urteil19.05.2009Bundesarbeitsgericht9 AZR 241/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 131, 18Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 131, Seite: 18
  • DB 2009, 1540Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2009, Seite: 1540
  • MDR 2009, 1049Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 1049
  • NJW 2009, 2698Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 2698
  • NJW-Spezial 2009, 483 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2009, Seite: 483, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück
  • NZA 2009, 775Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2009, Seite: 775
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil11.03.2008, 11 Sa 1910/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.05.2009

Croupier eines Spielsaals hat Anspruch auf rauchfreien ArbeitsplatzAnwendung der Regelung zum Rauchen in Einraum­gast­stätten hier nicht anwendbar

Schließt sich an einen Spielsaal – räumlich nicht abgetrennt – eine Bar an, ist der Raum als Gaststätte anzusehen in der nicht geraucht werden darf. Dies entschied das Bundes­arbeitsgericht.

Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Arbeits­s­tät­ten­ver­ordnung (ArbStättV), soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Nach § 618 Abs. 1 BGB hat der Dienst­be­rechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienst­leis­tungen so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Berliner Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes vom 16. November 2007 (NRSG) verbietet das Tabakrauchen in Gaststätten.

Der Kläger ist als Tisch-Chef am Roulettetisch eines Spielsaals der Beklagten in Berlin tätig. In dem Spielsaal besteht ein räumlich nicht abgetrennter Barbereich, der von einem anderen Unternehmen betrieben wird. Im ganzen Spielsaal wird geraucht.

BAG gibt Klage des Croupiers statt

Der Neunte Senat hat der auf Zuweisung eines tabak­rauch­freien Arbeitsplatzes gerichteten Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Der Anspruch des Klägers beruht auf § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 5 ArbStättV. In dem Spielsaal, in dem der Kläger tätig ist, wird eine Gaststätte iSv. § 1 Abs. 1 des Gaststät­ten­ge­setzes betrieben. Dort ist es deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG verboten zu rauchen. Dieses Rauchverbot beschränkt die ua. von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützte unter­neh­me­rische Entschei­dungs­freiheit der Beklagten. Das Rauchverbot ist nach der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 30. Juli 2008 hinsichtlich der Betreiber sog. Einraum­gast­stätten unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG und damit verfas­sungs­widrig, jedoch nicht nichtig (- 1 BvR 3262/07, 402/08 und 906/08 - NJW 2008, 2409). Der Landes­ge­setzgeber hat bis 31. Dezember 2009 eine Neuregelung zu treffen. § 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG bleibt bis zu einer verfas­sungs­gemäßen Neuregelung wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens anwendbar. Das Rauchen in Gaststätten ist in Berlin weiterhin untersagt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/09 des BAG vom 19.05.2009

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