21.11.2024
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Thüringer Verfassungsgerichtshof Urteil05.12.2008

Thüringen: Verfas­sungs­ge­richtshof kippt absolutes Rauchverbot in SpielhallenGesetzgeber muss bis zum 31.08.2009 neue verfas­sungs­gemäße Regelung schaffen

Der Thüringer Verfas­sungs­ge­richtshof in Weimar hat über zwei Verfas­sungs­be­schwerden von Spiel­ha­l­len­be­treibern gegen das unein­ge­schränkte Rauchverbot für Spielhallen in Thüringen (§ 2 Nr. 12 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nicht­rau­cher­schutz­gesetz) - ThürNRSchutzG - vom 20. Dezember 2007) entschieden.

Der Thüringer Verfas­sungs­ge­richtshof hat den Verfas­sungs­be­schwerden stattgegeben. Das unein­ge­schränkte Rauchverbot in Spielhallen verstößt gegen das Grundrecht der Beschwer­de­führer auf Berufsfreiheit (Art. 35 Absatz 1 Thüringer Verfassung) und ist deshalb mit der Thüringer Verfassung nicht vereinbar. Ein unein­ge­schränktes Rauchverbot in Spielhallen schränkt die Entschei­dungs­freiheit ihrer Betreiber, welche Leistung sie welchem Kundenkreis in welcher Form anbieten wollen, ein. Dies ist ein Eingriff in die Berufs­aus­übungs­freiheit, die durch die Thüringer Verfassung geschützt wird (Art. 35 Absatz 1 Thüringer Verfassung). Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ist grundsätzlich geeignet, solche Einschränkungen zu rechtfertigen. Dabei ist der Gesetzgeber allerdings an rechtliche Grenzen gebunden. Besonders dann, wenn er, wie hier, ein Konzept wählt, dass das Rauchen in öffentlich zugänglichen Räumen nicht uneingeschränkt verbietet, sondern Ausnahmen zulässt, ist er gehalten, dieses Konzept in sich wider­spruchsfrei umzusetzen. Der Thüringer Gesetzgeber hat bei dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Nichtraucherschutzgesetz ein solches in sich schlüssiges Konzept nicht erkennen lassen. Während Gaststät­ten­be­treibern erlaubt ist, Raucherräume zu schaffen, ist dies Betreibern von Spielhallen verwehrt. Der Gesetzgeber hat nicht erkennen lassen, warum er einerseits in dieser Weise auf die wirtschaft­lichen Interessen der Gaststät­ten­be­treiber Rücksicht nehmen will und andererseits dies für Spiel­ha­l­len­be­treiber nicht gelten soll.

Gesetzgeber muss Neuregelung erlassen

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber bei einer Neuregelung des Nicht­rau­cher­schutzes in Spielhallen ein in sich schlüssiges Konzept wählt und umsetzt. Deshalb wird dem Gesetzgeber bis zum 31. August 2009 Gelegenheit gegeben, eine verfas­sungs­gemäße Neuregelung zu schaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das Rauchverbot auch in Spielhallen in Thüringen allerdings mit der Besonderheit weiter, dass Spielhallen- ebenso wie Gaststät­ten­be­treibern (§ 5 ThürNRSchutzG) erlaubt ist, besondere Raucherräume einzurichten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VerfGH Thüringen vom 10.12.2008

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