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Thüringer Verfassungsgerichtshof Beschluss30.07.2008

Thüringen: Verfas­sungs­ge­richtshof lehnt Eilantrag gegen Rauchverbot in Spielhallen abRauchverbot bleibt bis zur Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren

Der Thüringer Verfas­sungs­ge­richtshof hat einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, den Vollzug von § 2 Nr. 12 ThürNRSchutzG (Thüringer Nicht­rau­cher­schutz­gesetz) vorläufig auszusetzen, abgelehnt. Die Vorschrift bestimmt, dass in Spielhallen ein vollständiges Rauchverbot gilt.

Der Thüringer Verfas­sungs­ge­richtshof in Weimar hat über einen Antrag, den Vollzug von § 2 Nr. 12 ThürNRSchutzG vorläufig auszusetzen, entschieden. In der Vorschrift ist bestimmt, dass in Spielhallen ein vollständiges Rauchverbot gilt. Der Antragsteller betreibt im südthü­rin­gischen Raum vier Spielhallen.

Gericht: Dem Antragsteller drohen keine schwere Nachteile, wenn das Gesetz vorläufig in Kraft bleibt

Der Thüringer Verfas­sungs­ge­richtshof hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - nicht in der Hauptsache (siehe Urteil v. 05.12.2008 - VerfGH 26/08 -) - abgelehnt. Das Rauchverbot bleibt daher vorerst bis zu einer Entscheidung über die Verfas­sungs­be­schwerde in der Hauptsache in Kraft. Mit dieser Entscheidung ist noch keine Aussage über die Erfolgs­aus­sichten der Verfas­sungs­be­schwerde in der Sache selbst getroffen. Der Verfas­sungs­ge­richtshof hatte zunächst ausschließlich darüber zu befinden, ob dem Antragsteller schwere Nachteile drohen, wenn das Gesetz vorläufig in Kraft bleibt.

Aktuelle Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts befasst sich nicht mit Spielhallen

Der Antragsteller hat einen solchen schweren Nachteil nicht genügend konkret dargelegt. Aus der dem Verfas­sungs­ge­richtshof vorliegenden Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08 und 1 BvR 906/08), die sich mit Ein-Raum-Gaststätten und Diskotheken - nicht aber mit Spielhallen - befasst, konnte keine für das Eilverfahren andere Entscheidung abgeleitet werden. Die Frage der Verfas­sungs­wid­rigkeit der angegriffenen Norm für ein Rauchverbot in Spielhallen ist im Haupt­sa­che­ver­fahren fallbezogen zu klären.

Der Verfas­sungs­ge­richtshof wird zeitnah über die Verfas­sungs­be­schwerde entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juli 2008

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