21.11.2024
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Dokument-Nr. 10577

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss15.11.2010

VG Gießen zur Aufstellung von Geldspielgeräte in StehcafésGeldspielgeräte nur in Gaststät­ten­betrieb zulässig

In einem Stehcafé, in dem kein hinreichender Gaststät­ten­betrieb stattfindet, ist das Aufstellen von Geldspiel­geräten grundsätzlich unzulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gießen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Stadt Gießen mit einer Geeignetheitsbescheinigung im April 2009 festgestellt, dass die Räumlichkeit eines vom Antragsteller mit 3 Geldspielautomaten bestückten Stehcafés für die Aufstellung der Spielautomaten geeignet ist. Als die Stadt die Geeig­net­heits­be­schei­nigung jedoch widerrief, setzte sich der Mann dagegen zur Wehr.

Voraussetzung für Aufstellung von Geldspiel­au­tomaten nach Spielverordnung nicht erfüllt

Der Eilantrag gegen den Widerruf blieb jedoch vor dem Verwal­tungs­gericht Gießen erfolglos. Voraussetzung für die Aufstellung von Geldspiel­au­tomaten ist nach der Spielverordnung, dass es sich um Räume in Schank- und Speise­wirt­schaften handelt, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden oder um Räume in Beher­ber­gungs­be­trieben. Das ist nach den Feststellungen der Stadt Gießen in dem ohnehin nur 16,5 qm großen Raum des Stehcafés nicht der Fall. Maximal ein Gast könne dort bewirtet werden. Damit - so folgerte auch das Gericht - liege kein Gaststät­ten­betrieb vor.

Voraussetzungen der Spielverordnung sollten offensichtlich umgangen werden

Obwohl diese Umstände schon bei der Erteilung der Geeig­net­heits­be­schei­nigung vorgelegen hätten, könne sich der Antragsteller nicht auf Vertrau­ens­schutz oder den Bestand der Erklärung berufen. Denn nach Auffassung des Gerichts wusste der Antragsteller von Anfang an, dass in dem Raum keine Gaststätte betrieben wurde. Die Voraussetzungen der Spielverordnung hätten offensichtlich umgangen werden sollen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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