21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil18.08.2010

Aufstellung von mehr als drei Geldspiel­geräten in zusam­men­hän­genden Gaststätten unzulässigBegrenzung der Anzahl von Geldspiel­au­tomaten dient der Wahrung des Jugendschutzes

Das Aufstellen von mehr als drei Geldspiel­au­tomaten in zusam­men­hän­genden Gaststätten ist unzulässig. Laut Spielverordnung ist – zur Wahrung des Jugendschutzes – an Orten, deren Hauptzweck nicht das Spielen darstellt, nur eine begrenzte Anzahl von Geldspiel­au­tomaten zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Gießen hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Gaststät­ten­be­treiber geklagt, der in Wetzlar drei unterschiedlich konzipierte Gaststätten betreibt, die räumlich miteinander verbunden sind und über eine gemeinsame Toilettenanlage und einen gemeinsamen Fluchtweg verfügen. Er hat dort insgesamt neun Geldspielautomaten aufgestellt. Nachdem die Stadt Wetzlar zunächst die Geeignetheit der Räumlichkeiten zur Aufstellung von Geldspiel­au­tomaten bestätigt hatte, widerrief sie nach erneuter Überprüfung der Räumlichkeiten diese Bestätigung.

Aufstellung der Spielautomaten war aufgrund des Zuschnitts der Gaststätten von Anfang an unzulässig

Der Gaststät­ten­be­treiber hatte mit seiner dagegen gerichteten Klage nun zwar Erfolg. Aber nur, weil ein hier von der Stadt Wetzlar ausdrücklich vorgenommener „Widerruf“ im juristischen Sinne nur möglich ist, wenn ein Bescheid aufgehoben wird, der zuvor rechtmäßig war. Die Stadt hätte – so das Gericht - hier vielmehr Auflagen prüfen oder ggf. den von Anfang an rechtswidrigen Bescheid „zurücknehmen“ müssen. Denn das Gericht hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die Aufstellung der Spielautomaten beim derzeitigen Zuschnitt der Gaststätten von Anfang an unzulässig war und auch heute noch ist. Da aber die „Rücknahme“ andere Ermes­sen­s­er­wä­gungen erfordert als der „Widerruf“, musste der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.

Höchstgrenze von drei Automaten pro Gaststätte überschritten

Dass das Aufstellen der insgesamt neun Spielautomaten (drei in jeder Gaststätte) unzulässig ist, begründet das Gericht damit, dass durch die miteinander verbundenen Gaststätten die nach der Spielverordnung zulässige Automa­ten­höchst­grenze von drei pro Gaststätte hier unterlaufen würde.

Glückspiel nur an Orten zulässig, an denen Spielen den Hauptzweck darstellt

Sinn und Zweck der Spielverordnung sei es, das Glückspiel nur an Orten zuzulassen, an denen das Spielen den Hauptzweck darstellt (Spielhallen) und die deshalb besonderen Zuläs­sig­keits­an­for­de­rungen unterliegen. An anderen Orten sei zur Wahrung des Jugendschutzes deshalb nur eine begrenzte Anzahl von Geldspiel­au­tomaten zulässig. Für den Jugendschutz und das Interesse der Gesellschaft an einer Eindämmung des Glücksspiels sei es dabei entscheidend, ob es dem Gaststät­ten­be­sucher möglich ist, sich von einem Geldspielgerät in der einen Gaststätte zu einem Spielapparat in der anderen Gaststätte zu begeben, bzw. ob ein solches „Wandern“ von einem Geldspielgerät zum nächsten auch durch verschiedene Gaststätten hindurch ohne formelles Verlassen einer der Gaststätten möglich ist. Da letzteres durch die gemeinsame Toilettenanlage und den gemeinsamen Fluchtweg im Bereich der drei Gaststätten möglich sei, sei die Aufstellung von neun Spielautomaten nicht zulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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