Dokument-Nr. 17789
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil15.01.2014
Kreistagsabgeordneter hat keinen Anspruch auf ReisekostenerstattungErstattungsanspruch beschränkt sich auf Verdienstausfall und Fahrtkosten
Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass ein Kreistagsabgeordneter keine Anspruch auf eine über die Erstattung von Fahrtkosten zu einer Fachveranstaltung hinaus gehende Reisekostenerstattung für Übernachtung und Tagesgelder. Eine Entschädigungssatzung, die eine Reisekostenerstattung nach Maßgabe des für Beamte geltenden Reisekostenrechts vorsieht, geht nach Auffassung des Gerichts über das hinaus, was ein Landkreis zur Entschädigung seiner Ehrenamtlichen regeln darf und ist insoweit rechtswidrig.
Im zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Kreistagsabgeordneter aus dem Wetteraukreis über die erstatteten Fahrtkosten zu einer Fachveranstaltung über Biomasse in Bad Hersfeld hinaus noch die Erstattung von Übernachtungskosten und ein Tagegeld.
Finanzielle Entschädigung ist gemäß gesetzlicher Vorgaben auf Ersatz von Verdienstausfall und tatsächlich entstandener Fahrkosten beschränkt
Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage unter Hinweis auf die abschließenden und nicht zur Disposition des Kreises stehenden Vorschriften der Hessischen Landkreisordnung bzw. der Gemeindeordnung ab. Nach den gesetzlichen Vorgaben sei die finanzielle Entschädigung der Kreistagsabgeordneten auf den Ersatz von Verdienstausfall und auf den Ersatz ihrer tatsächlichen entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten beschränkt. Durch eine Satzung des Landkreises könne darüber hinaus nur noch eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Weitere Leistungen zur Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen seien gesetzlich nicht vorgesehen und könnten deshalb auch nicht durch autonomes Satzungsrecht bewilligt werden.
Entschädigungssatzung des Wetteraukreises rechtswidrig
Die Entschädigungssatzung des Wetteraukreises, die eine Reisekostenerstattung nach Maßgabe des für Beamte geltenden Reisekostenrechts vorsehe, gehe damit über das hinaus, was der Landkreis zur Entschädigung seiner Ehrenamtlichen regeln dürfe. Die Entschädigungssatzung sei insoweit rechtswidrig und könne deshalb auch keine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Kostenerstattung sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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