15.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil15.01.2014

Kreistags­abgeordneter hat keinen Anspruch auf Reise­kosten­erstattungErstat­tungs­an­spruch beschränkt sich auf Verdien­st­ausfall und Fahrtkosten

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat entschieden, dass ein Kreistags­abgeordneter keine Anspruch auf eine über die Erstattung von Fahrtkosten zu einer Fachver­an­staltung hinaus gehende Reise­kosten­erstattung für Übernachtung und Tagesgelder. Eine Entschädigungs­satzung, die eine Reise­kosten­erstattung nach Maßgabe des für Beamte geltenden Reise­kos­ten­rechts vorsieht, geht nach Auffassung des Gerichts über das hinaus, was ein Landkreis zur Entschädigung seiner Ehrenamtlichen regeln darf und ist insoweit rechtswidrig.

Im zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Kreis­tags­ab­ge­ordneter aus dem Wetteraukreis über die erstatteten Fahrtkosten zu einer Fachver­an­staltung über Biomasse in Bad Hersfeld hinaus noch die Erstattung von Übernach­tungs­kosten und ein Tagegeld.

Finanzielle Entschädigung ist gemäß gesetzlicher Vorgaben auf Ersatz von Verdien­st­ausfall und tatsächlich entstandener Fahrkosten beschränkt

Das Verwal­tungs­gericht Gießen wies die Klage unter Hinweis auf die abschließenden und nicht zur Disposition des Kreises stehenden Vorschriften der Hessischen Landkreis­ordnung bzw. der Gemeindeordnung ab. Nach den gesetzlichen Vorgaben sei die finanzielle Entschädigung der Kreis­tags­ab­ge­ordneten auf den Ersatz von Verdien­st­ausfall und auf den Ersatz ihrer tatsächlichen entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten beschränkt. Durch eine Satzung des Landkreises könne darüber hinaus nur noch eine Aufwand­s­ent­schä­digung gewährt werden. Weitere Leistungen zur Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen seien gesetzlich nicht vorgesehen und könnten deshalb auch nicht durch autonomes Satzungsrecht bewilligt werden.

Entschä­di­gungs­satzung des Wetteraukreises rechtswidrig

Die Entschä­di­gungs­satzung des Wetteraukreises, die eine Reisekostenerstattung nach Maßgabe des für Beamte geltenden Reise­kos­ten­rechts vorsehe, gehe damit über das hinaus, was der Landkreis zur Entschädigung seiner Ehrenamtlichen regeln dürfe. Die Entschä­di­gungs­satzung sei insoweit rechtswidrig und könne deshalb auch keine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Koste­n­er­stattung sein.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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