15.11.2024
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Dokument-Nr. 6317

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil03.07.2008

Abgeordneter der FDP erhält keine Fahrt­kos­te­n­er­stattungInterner und unmiitelbarer Zusammenhang zwischen Veranstaltung und Mandats­ver­hältnis fehlt

Der Kläger ist Abgeordneter des Kreistages des beklagten Kreises und parla­men­ta­rischer Geschäftsführer der FDP-Kreis­tags­fraktion. Er beantragte die Erstattung diverser Fahrtkosten, die ihm im Zeitraum von 21.04.2006 bis 30.12.2006 tatsächlich entstanden sind. Nach ablehnendem Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Nachdem der Beklagte dem Begehren des Klägers teilweise entsprochen hatte, wies er den Widerspruch zurück und führte aus, der Kläger könne keine Fahrtkosten für die Teilnahme an der Eröffnung der Wächtersbacher Messe am 20.05.2006 geltend machen, da es sich dabei um keine mandatsbedingte Reise gehandelt habe. Es fehle am inneren und unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Veranstaltung und der Tätigkeit eines Kreis­tags­ab­ge­ordneten. Soweit es das Fraktionsfest der FDP-Fraktion am 02.09.2006 betreffe, fehle es an einem konkreten Bezug zu einer Kreis­tags­sitzung. Ebenso fehle es bei der Teilnahme an dem 50jährigen Firmenjubiläum der Firma REWO am 08.09.2006 an einer mandats­be­dingten Reise. Die Teilnahme an der Frakti­o­ns­klausur der FDP-Fraktion in Ingelfingen sei nicht erstat­tungsfähig, da die hohen Fahrtkosten dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaft­lichen Haushalts­führung widersprächen. Schließlich sei auch die Teilnahme an dem Arbeitsgespräch mit dem zuständigen Probst der evangelischen Landeskirche nicht mandatsbedingt.

Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und vorgebracht, dass die gestaltende Mitwirkung in einem Kommu­na­l­pa­r­lament nicht ausschließlich auf Sitzungen im engeren Sinne beschränkt sei. Dem entsprechend erfasse der Fahrt­kos­te­n­ersatz alle Termine, die einen unmittelbaren Bezug zur Stellung des Klägers aufweisen. Auch die Kosten für Veranstaltungen der Öffent­lich­keits­arbeit seien zu erstatten.

Die für kommu­na­l­rechtliche Verfahren zuständige 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, grundsätzlich könnten ehrenamtliche Kreis­tags­ab­ge­ordnete einen Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten auf der Grundlage von § 28 Abs. 2 Satz 1 HKO i. V. m. § 27 Abs. 2 HGO geltend machen. Es handele sich nicht um eine Entschädigung, Sinn und Zweck der Regelung sei vielmehr, dass verhindert werden solle, ehrenamtlich Tätigen zusätzlich zu ihrer zeitlichen Inanspruchnahme – neben ihrem Beruf – durch die Übernahme und Ausübung der Tätigkeit noch finanzielle Opfer aufzubürden. Die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten seien solche, die in dem notwendigen Umfang durch Hin- und Rückfahrt zu Veranstaltungen verursacht worden seien, an denen teilzunehmen zu den Obliegenheiten eines ehrenamtlich Tätigen gehöre. Aus § 27 Abs. 2 HGO ergebe sich aber kein genereller Anspruch auf Erstattung jeglicher Fahrtkosten, die in irgendeinem zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang mit dem Mandat als Kreis­tags­ab­ge­ordneter stünden. Voraussetzung sei vielmehr ein unmittelbarer Zusammenhang des Mandats eines Kreis­tags­ab­ge­ordneten und der damit zusam­men­hän­genden Frakti­o­ns­tä­tigkeit. Auch der Grundsatz der sparsamen und wirtschaft­lichen Haushalts­führung, das Gebot der Rücksichtnahme auf das Gemeinwohl sowie der Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit seien Einschränkungen, die den Anspruch auf Koste­n­er­stattung begrenzten. Tätigkeiten, denen der ehrenamtlich Tätige zwar in seiner Funktion als Kreis­tags­ab­ge­ordneter beiwohne, aber seine Anwesenheit nicht der Erfüllung einer Obliegenheit eines Kreis­tags­ab­ge­ordneten diene, fielen grundsätzlich nicht hierunter. Die Teilnahme an der Eröffnung der Wächtersbacher Messe stelle weder eine Sitzung des Kreistages dar, noch habe für den Kläger eine Obliegenheit bestanden, an dieser Eröffnung teilzunehmen. Die Teilnahme sei insbesondere nicht zur politischen Entschei­dungs­findung erforderlich gewesen. Bei der Teilnahme sei es vielmehr um Öffent­lich­keits­arbeit und die Pflege des direkten Kontaktes zu den Bürgern gegangen. Diese Aufgaben gehörten nicht zu den unmittelbaren Pflichten eines Kreis­tags­ab­ge­ordneten. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten zu dem Fraktionsfest der FDP-Fraktion am 02.09.2006, da es sich hierbei offensichtlich nicht um eine Frakti­o­ns­sitzung gehandelt habe. Das Fraktionsfest habe nach dem Vortrag des Klägers nicht zur Willensbildung gedient, sondern zur allgemeinen Darstellung der Fraktionsarbeit nach außen. Auch die Teilnahme an der Veranstaltung „50 Jahre Firma REWO“ am 08.09.2006, die der Kläger auf Einladung für die FDPFraktion wahrgenommen habe, sei nicht erstat­tungsfähig. Da der Kläger an der Veranstaltung als Frakti­o­ns­mitglied und nicht in seiner Funktion als Kreis­tags­ab­ge­ordneter teilgenommen habe, komme es nicht darauf an, ob die Teilnahme geboten gewesen sei. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die Teilnahme an der Frakti­o­ns­klausur am 20./21.10.2006 in Baden-Württemberg, da die Entschä­di­gungs­satzung des Beklagten ausdrücklich die Erstattung von Fahrkosten für Tätigkeiten außerhalb des Kreisgebietes nur vorsehe, wenn die Reise genehmigt worden sei. Der Kläger habe aber vor dem Antritt der Reise zur Frakti­o­ns­klausur kein Einverständnis des Beklagten eingeholt. Die Versagung der nachträglichen Genehmigung sei nicht rechtswidrig. Der Kläger habe keine konkrete Notwendigkeit für die Veranstaltung der Faktionsklausur außerhalb des Kreisgebietes vorgetragen. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Fahrt­kos­te­n­er­stattung hinsichtlich des Arbeits­ge­sprächs mit einem Mitglied der Leitung der Landeskirche, dem zuständigen Probst, am 17.11.2006 in Hanau, da es sich hierbei nicht um eine Frakti­o­ns­sitzung gehandelt habe. Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über die der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof entscheidet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/08 des VG Frankfurt am Main vom 03.07.2008

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