21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss23.01.2019

Betrie­bs­un­ter­sagung von Fahrzeugen mit Abschalt­ein­richtung zulässigVerpflichtung zur Teilnahme an Rückrufaktion und Betrie­bs­un­ter­sagung bei deren Nichtbeachtung verhältnismäßig

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat entschieden, dass Fahrzeughaltern, bei einer vom Hersteller veranlassten Rückrufaktion im Zusammenhang mit dem Diese­l­ab­gas­s­kandal nicht die Entfernung unzulässiger Ab­schalt­einrichtungen vornehmen lassen, der Betrieb ihrer Fahrzeuge untersagt werden kann.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreises und Vogels­berg­kreises Fahrzeughaltern den Betrieb ihrer Fahrzeuge untersagt, weil diese an ihren Fahrzeugen nicht im Rahmen erfolgter Rückrufaktionen der Hersteller - vor dem Hintergrund des sogenannten "Dieselskandals" - die Entfernung unzulässiger Abschalt­ein­rich­tungen hatten vornehmen lassen.

Fahrzeuge ohne Nachrüstung nicht ordnungsgemäß zugelassen

Das Verwal­tungs­gericht Gießen erklärte die sofortige Vollziehung der Verfügungen für rechtmäßig und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass die Fahrzeuge alle nicht mehr den allgemeinen Typen­ge­neh­mi­gungen entsprechen, nachdem das Kraft­fahrt­bun­desamt die von den Herstellern Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit Motor-Aggregaten des Typs EA 189 (Euro 5) hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge wegen einer darin verbauten Software zur Absenkung der Stick­o­xi­de­mis­sionen im Testbetrieb als nicht den bei Erteilung der EG-Typen­ge­neh­migung geltenden Vorschriften entsprechend und diese Software als eine unzulässige Abschalt­ein­richtung eingestuft hatte. Den Herstellern wurde aufgegeben, die unzulässigen Abschalt­ein­rich­tungen - auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen - zu entfernen. Im Zuge dessen mussten Eigentümer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeuges an den Rückrufaktion der Hersteller, die regelmäßig ein Software-Update vorsahen, teilnehmen. Dies hatten die Antragsteller nicht getan, mit der Folge, dass ihre Fahrzeuge damit nicht als ordnungsgemäß zugelassen anzusehen waren.

Fahrzeug­be­sitzern wurde ausreichende Frist zum Nachweis erforderlicher Nachrüstungen eingeräumt

Das Verwal­tungs­gericht hat die Eilanträge, mit denen sich die Fahrzeughalter gegen die sofortige Vollziehung der Betrie­bs­un­ter­sa­gungen gewandt hatten, sämtlich abgelehnt und festgestellt, dass die Zulas­sungs­be­hörden fehlerfrei gehandelt haben. Den Antragstellern sei eine ausreichende Frist zum Nachweis der Ausführung der erforderlichen Arbeiten eingeräumt worden. Durch die – nicht beseitigte – Abschalt­ein­richtung, durch die im Betrieb auf öffentlichen Straßen die entstehenden Emissionen unzulässig erhöht würden, ergebe sich eine Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit, so dass die Verpflichtung zur Teilnahme an der Rückrufaktion und bei deren Nichtbeachtung die Betriebsuntersagung verhältnismäßig und von den Fahrzeughaltern hinzunehmen seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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