23.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil17.11.2017

Wohnmo­bil­be­sitzer hat keinen Anspruch auf Ausnah­me­ge­neh­migung für UmweltzoneEinrichtung der Umweltzone erfolgte nicht überraschend

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat entschieden, das ein Wohnmo­bil­be­sitzer keinen Anspruch auf eine Ausnah­me­ge­neh­migung für die Einfahrt in die Umweltzone der Stadt Marburg hat.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Wohnmo­bil­be­sitzer für sein 1991 erstzu­ge­lassenes Wohnmobil eine Ausnahmegenehmigung für die Einfahrt in die Umweltzone der Stadt Marburg erstreiten. Das Wohnmobil erfüllt die Voraussetzungen der für die Einfahrt in die Umweltzone mindestens erforderlichen Schad­s­toff­gruppe 4 nicht und lässt sich auch technisch nicht umrüsten. Der Kläger, der das Fahrzeug im August 2015 erworben hatte, machte geltend, dass er von der 2016 umgesetzten Umweltzone überrascht worden sei. Eine Ersatz­be­schaffung sei ihm nicht zumutbar. Er hätte das Fahrzeug nicht angeschafft, hätte er von der kommenden Umweltzone gewusst.

Voraussetzungen für Ausnah­me­ge­neh­migung nicht erfüllt

Dieser Argumentation folgte das Verwal­tungs­gericht Gießen nicht. Die Umweltzone beruhe auf dem Luftrein­hal­teplan des Umwelt­mi­nis­teriums, der zwar erst im Januar 2016 ausdrücklich für die Stadt Marburg eine Umweltzone festgesetzt habe. Bereits seit dem Jahr 2014 sei aber die Einrichtung der Umweltzone auch Gegenstand der Diskussion im Stadtparlament gewesen, so dass keine überraschende Entscheidung darin liege. Der Luftrein­hal­teplan sehe zudem Ausnah­memög­lich­keiten vor. Jedoch erfülle der Kläger die Voraussetzungen dafür nicht. Die vorgesehene Stich­tags­re­gelung im Luftrein­hal­teplan für den Erwerb eines technisch nicht mehr umrüstbaren Fahrzeuges sei der 1. August 2014. Darüber hinaus müsse der Erwerb eines Ersatz­fahr­zeuges unzumutbar sein, was nur anzunehmen sei, wenn das Einkommen unter der Pfändungs­frei­grenze liege. Da der Kläger auch diese Voraussetzungen nicht erfülle, genieße er keinen Bestandsschutz.

Luftbelastung mit Stick­stof­f­oxiden betrifft vor allem Innenstadt

Den weiteren Einwand des Klägers, dass durch die Stadtautobahn, die nicht in der Umweltzone liege, eine viel höhere Umweltbelastung entstehe, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Die Messung der Luftbelastung mit Stick­stof­f­oxiden, die Grund für die Einrichtung der Umweltzone gewesen sei, habe gerade in der Innenstadt den höchsten, die Grenzwerte überschrei­tenden Wert ergeben.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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