Dokument-Nr. 25148
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil17.11.2017
Wohnmobilbesitzer hat keinen Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für UmweltzoneEinrichtung der Umweltzone erfolgte nicht überraschend
Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, das ein Wohnmobilbesitzer keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für die Einfahrt in die Umweltzone der Stadt Marburg hat.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Wohnmobilbesitzer für sein 1991 erstzugelassenes Wohnmobil eine Ausnahmegenehmigung für die Einfahrt in die Umweltzone der Stadt Marburg erstreiten. Das Wohnmobil erfüllt die Voraussetzungen der für die Einfahrt in die Umweltzone mindestens erforderlichen Schadstoffgruppe 4 nicht und lässt sich auch technisch nicht umrüsten. Der Kläger, der das Fahrzeug im August 2015 erworben hatte, machte geltend, dass er von der 2016 umgesetzten Umweltzone überrascht worden sei. Eine Ersatzbeschaffung sei ihm nicht zumutbar. Er hätte das Fahrzeug nicht angeschafft, hätte er von der kommenden Umweltzone gewusst.
Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigung nicht erfüllt
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Gießen nicht. Die Umweltzone beruhe auf dem Luftreinhalteplan des Umweltministeriums, der zwar erst im Januar 2016 ausdrücklich für die Stadt Marburg eine Umweltzone festgesetzt habe. Bereits seit dem Jahr 2014 sei aber die Einrichtung der Umweltzone auch Gegenstand der Diskussion im Stadtparlament gewesen, so dass keine überraschende Entscheidung darin liege. Der Luftreinhalteplan sehe zudem Ausnahmemöglichkeiten vor. Jedoch erfülle der Kläger die Voraussetzungen dafür nicht. Die vorgesehene Stichtagsregelung im Luftreinhalteplan für den Erwerb eines technisch nicht mehr umrüstbaren Fahrzeuges sei der 1. August 2014. Darüber hinaus müsse der Erwerb eines Ersatzfahrzeuges unzumutbar sein, was nur anzunehmen sei, wenn das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liege. Da der Kläger auch diese Voraussetzungen nicht erfülle, genieße er keinen Bestandsschutz.
Luftbelastung mit Stickstoffoxiden betrifft vor allem Innenstadt
Den weiteren Einwand des Klägers, dass durch die Stadtautobahn, die nicht in der Umweltzone liege, eine viel höhere Umweltbelastung entstehe, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Die Messung der Luftbelastung mit Stickstoffoxiden, die Grund für die Einrichtung der Umweltzone gewesen sei, habe gerade in der Innenstadt den höchsten, die Grenzwerte überschreitenden Wert ergeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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