15.11.2024
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Dokument-Nr. 24821

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss06.09.2017

Einstellung für gehobenen Polizei­vollzugs­dienst darf nach verbindlicher Zusage nicht ohne weiteres wegen voraus­ge­gangenem staats­anwaltschaft­lichen Ermittlungs­verfahren widerrufen werdenPolizeianwärter erstreiten teilweise erfolgreich Zulassung zum Vorbe­rei­tungs­dienst

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat den Anträgen von vier Anwärtern für den gehobenen Polizei­vollzugs­dienst, gegen die in der Vergangenheit mindestens ein staats­anwaltschaft­liches Ermittlungs­verfahren eingeleitet worden war, teilweise stattgegeben und entschieden, dass zumindest zwei der vier Anwärter zum Einstel­lungs­termin im September 2017 zugelassen werden müssen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Trotz zum Teil verbindlicher Zusagen hatte die Polizeiakademie die Einstellung von vier Anwärtern für den gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst im September 2017 doch abgelehnt, weil alle Bewerber in der Vergangenheit mindestens ein staats­an­walt­schaft­liches Ermittlungsverfahren z.B. wegen Körper­ver­letzung oder Ähnlichem - mit unter­schied­lichem Ausgang - durchlaufen hatten. Zu einer Verurteilung hatten die Vorfälle, an denen die Betroffenen meist als Jugendliche oder junge Heranwachsende beteiligt waren, nicht geführt.

Auf positiver Eignungs­ein­schätzung beruhende Einstel­lungs­zusagen sind rechtswirksam ergangen

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat zwei Anwärtern nun im Wege der einstweiligen Anordnung die Einstellung ermöglicht. Beiden hatte die Polizeiakademie eine verbindliche Zusage erteilt und sie für den Polizei­voll­zugs­dienst ausdrücklich für geeignet erklärt. Nach dem unwider­spro­chenen Vortrag der Antragsteller waren dabei die Ermitt­lungs­ver­fahren, die in beiden Fällen eingestellt worden waren, Gegenstand des Eignungs­aus­wahl­ver­fahrens gewesen. Der zukünftige Dienstherr - so das Verwal­tungs­gericht - hat bei der Eignungsprüfung der Bewerber einen Beurtei­lungs­spielraum, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen kann. Die Polizeiakademie prüft die Eignung der Bewerber in einem aufwändigen Verfahren. Das Gericht hatte daher keine rechtlichen Bedenken, dass die auf der positiven Eignungs­ein­schätzung beruhenden Einstel­lungs­zusagen rechtswirksam ergangen waren. Zwar hatte die Polizeiakademie die Zusagen später wieder zurückgenommen. Diese Rücknahmen sind jedoch nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts derzeit noch nicht wirksam, weil sie angefochten wurden. Damit sei die Polizeiakademie weiter an ihre Zusagen gebunden.

Nichterreichen der erforderlichen Punktzahl bei Eignungstest schließt Einstel­lungs­an­spruch aus

In den anderen beiden Fällen hat das Verwal­tungs­gericht dagegen die Eilanträge abgelehnt. Auch hier waren gegen die Bewerber strafrechtliche Ermitt­lungs­ver­fahren geführt worden, die zwar nicht zu Verurteilungen, aber zum Teil zu Einstellungen gegen Auflagen geführt hatten. Einer der Bewerber hatte dabei im Eignungstest schon nicht die erforderliche Punktzahl erreicht, so dass er einen Einstel­lungs­an­spruch nicht geltend machen konnte.

Bei noch nicht abschließend erfolgter Entscheidung über Einstellung darf Dienstherr Eignungs­be­wertung erneuter Prüfung unterziehen

Für den anderen sah das Gericht im Ermitt­lungs­ver­fahren einen genügenden Anlass, dass die Polizeiakademie die Eignung trotz ausreichender Punktzahl einer weiteren Prüfung unterzieht. Denn bis zu einer abschließenden verbindlichen Entscheidung über die Einstellung sei der zukünftige Dienstherr grundsätzlich weder gehindert seine Eignungs­be­wertung einer erneuten Prüfung zu unterziehen noch seine Einstel­lungs­kri­terien oder Eignungs­maßstäbe zu überdenken und ggf. neu zu fassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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