Verwaltungsgericht Aachen Beschluss20.07.2017
Entlassung eines Kommissaranwärters nach Falschangaben rechtmäßigFehlende charakterliche Eignung rechtfertigt Entlassung aus Polizeivorbereitungsdienst
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass die Entlassung eines Kommissaranwärters, der falsche Angaben zu seinem Wohnort gemacht hatte, wegen fehlender charakterlicher Eignung für den Polizeivorbereitungsdienst zulässig ist.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens hatte zu Beginn seiner Ausbildung zum Kommissar Aachen als Wohnanschrift angegeben. Im Oktober 2016 meldete er seine neue Wohnung in Köln an, machte aber im November und Dezember 2016 weiter Fahrtkosten für Fahrten zwischen Aachen und seiner Dienststelle in Köln bzw. Brühl geltend. Das Land Nordrhein-Westfalen entließ den Antragsteller daraufhin aufgrund charakterlicher Mängel aus dem Polizeivorbereitungsdienst.
Kommissaranwärter verletzt durch eigenes Verhalten Dienstpflichten nachhaltig
Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Aachen aus, dass die Entlassung des Beamten auf Widerruf nicht zu beanstanden sei, weil sich der Antragsteller als charakterlich ungeeignet erwiesen habe. Indem er im Rahmen der Beantragung seiner Trennungsentschädigung falsche Angaben zu seinem Wohnort gemacht und sich damit über 600 Euro Trennungsentschädigung, die ihm nicht zustand, erschlichen habe, habe er seine Dienstpflichten so nachhaltig verletzt, dass daraus auf seine charakterliche Nichteignung für eine spätere Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geschlossen werden könne. Die Entlassungsverfügung sei auch verhältnismäßig, da der Antragsteller erst die Hälfte des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen habe und ihm somit eine zeitnahe berufliche Neuorientierung ermöglicht werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online