21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss25.02.2021

CDU hat Anspruch auf insgesamt 75 Stellen für Wahlwerbung durch Plakate im Gemeindegebiet von RanstadtBegrenzung auf 35 Standorte stellt unangemessen Beschränkung dar

Das Verwal­tungs­gericht Gießen sprach dem CDU-Gemeindeverband Ranstadt einen Anspruch auf Wahlsicht­werbung in Form von Plakaten in der Gemeinde Ranstadt an insgesamt 75 Orten für die aktuelle Wahlkampfphase anlässlich der bevorstehenden Kommunalwahl am 14. März zu.

Für das Anbringen von Wahlplakaten im öffentlichen Verkehrsraum ist eine sogenannte straßen­rechtliche Sonder­nut­zungs­er­laubnis erforderlich. Eine solche hatte die CDU in Ranstadt für die anstehende Kommunalwahl beantragt. Die Gemeinde erteilte jedoch zunächst nur eine Erlaubnis für das Aufstellen von insgesamt 10 Plakatständern in ihrem Gemeindegebiet und schränkte die Aufstell­mög­lich­keiten weiter ein. Insbesondere dürften Straßenlaternen und im Eigentum der Gemeinde stehende Bäume nicht als Befes­ti­gungsorte genutzt werden. Die Gemeinde befürchte hierbei unter anderem entstehende Schäden an dem Lack der Laternen und der Rinde der Bäume. Außerdem verwies sie auf die Werbe­an­la­gen­satzung der Gemeinde, die diese Befes­ti­gungsorte für Außenwerbung ebenfalls ausklammert.

Gemeinde erweiterte Erlaubnis nach Widerspruch auf insgesamt 35 Orte für Wahlplakate

Nachdem der Gemeindeverband der CDU hiergegen Widerspruch einlegte und geltend machte, dass ihm eine angemessene Wahlwerbung durch Plakate hierdurch fast unmöglich gemacht werde, erweiterte die Gemeinde Ranstadt ihre Erlaubnis dahingehend, dass sie dem CDU-Gemeindeverband nunmehr insgesamt 35 Orte für Wahlplakate zusprach. Der CDU-Gemeindeverband wandte sich in einem Eilverfahren an das Verwal­tungs­gericht Gießen und begehrte die Möglichkeit, an insgesamt 75 Orten im Gemeindegebiet Wahlsichtwerbung durch Plakate betreiben zu dürfen. Außerdem wandte er sich gegen mehrere Beschränkungen, insbesondere hinsichtlich der Anbringungsart ausschließlich in Form von Plakatständern sowie wegen der möglichen Anbringungsorte.

Anspruch auf Erteilung einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis für Wahlplakate

Das Verwal­tungs­ge­richts Gießen schloss sich dieser Argumentation des Antragstellers weitestgehend an. Aufgrund der Bedeutung von Wahlen und von Parteien für einen demokratischen Staat bestehe bei Wahlplakaten – anders als sonst – regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis. Diese Erlaubnis könne beschränkt werden. Es sei dabei jedoch notwendig, dass Werbung in einem Umfang erfolgen könne, der für die Darstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist. Die Begrenzung auf zuletzt 35 Standorte zum Aufstellen von Wahlplakaten schränke den Anspruch des CDU-Gemein­de­ver­bandes hierbei unangemessen ein.

Aufstel­lungsorte müssen unter Berück­sich­tigung der Bedeutung der Partei angemessen sein

Das Verwal­tungs­gericht Gießen sieht es innerhalb der Wahlkampfphase als angemessen an, jeder kandidierenden politischen Partei einen Aufstellort für Wahlsicht­werbung je 100 Einwohner zu ermöglichen. Darüber hinaus sei aber auch die Bedeutung der Partei zu berücksichtigen. Außerdem werde Wahlwerbung aktuell aufgrund der Pandemielage bereits enorm eingeschränkt. Gerade der Plakatwerbung komme daher im Rahmen der Kommunalwahl eine herausgehobene Stellung zu.

Auflagen zur Anbringung der Wahlplakate teilweise rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht hält auch die von der Gemeinde verfügten Auflagen teilweise für rechtswidrig. Soweit die Gemeinde Beschädigungen an Straßenlaternen oder Bäumen befürchte, sei dies lediglich eine abstrakte Möglichkeit, die von der Gemeinde nicht weiter konkretisiert worden sei. Vielmehr handele es sich bei der von dem Antragsteller beabsichtigten Befestigung von Hohlkam­mer­plakaten mit Kabelbindern an Laternen und Bäumen um eine allgemein übliche Befestigungsart. Sollten hierbei tatsächlich Schäden entstehen, könne die Gemeinde Schaden­s­er­satz­ansprüche geltend machen. Soweit die Werbe­an­la­gen­satzung der Gemeinde andere Regelungen treffe, sei dort sogar explizit vorgesehen, dass eine Ausnahme im Falle von Wahlwerbung gewährt werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)

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