18.10.2024
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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil13.09.2017

Beschränkung von Wahlplakaten zulässigWahl­werbe­möglichkeiten müssen nicht notwendig nach Parteigröße abgestuft werden

Das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die SPD ebenso wie die anderen Parteien im Bundes­tags­wahlkampf in der Stadt Wahlstedt lediglich 20 Wahlplakate (d.h. 10 Doppelplakate) an Laternenmasten anbringen darf.

Die Stadt Wahlstedt stellt auf ihrem Gebiet 100 Laternenmasten für Wahlwerbung zur Verfügung (bei 9.347 Einwohnern ein Aufstellungsort je 100 Einwohnern), so dass bei 10 werbenden Parteien auf jede Partei jeweils 10 Aufstel­lungsorte entfallen. Weitere Wahlplakate lehnt sie vor allem aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit ab.

VG lehnt Genehmigung weiterer Wahlplakate ab

Der SPD-Landesverband wandte sich deshalb an das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht mit dem Antrag, die Stadt zur Genehmigung weiterer 74 Plakate zu verpflichten. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Antrag ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberver­wal­tungs­gericht zurück.

Standpunkt der Stadt hinsichtlich Aufstellung von Wahlplakaten vertretbar

Auch unter Berück­sich­tigung der verfas­sungs­recht­lichen Bedeutung von Wahlen und Parteien im Rahmen der politischen Willensbildung hält das Gericht den Standpunkt der Stadt jedenfalls für vertretbar. Die Zulassung von Werbestandorten könne nicht rein rechnerisch anhand von Einwohnerzahl und Gemeindegröße ermittelt werden. Ebenso seien die sonstigen Wahlwer­bungs­mög­lich­keiten der betreffenden Partei, die Wirksamkeit der zur Verfügung gestellten Standorte sowie gegenläufige Belange wie etwa der der Verkehrs­si­cherheit in die Abwägung einzustellen. Auch müssten die Werbe­mög­lich­keiten nicht notwendig nach Parteigröße abgestuft werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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