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- Durch Gemeindesatzung ermöglichte Plakatierung im Verhältnis von 910 Einwohnern bzw. 18 Quadratkilometern pro Wahlplakat unzureichendSchleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss22.01.2016, 3 B 8/16
- Beseitigungsanordnung für ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellte, den Straßenverkehr gefährdende Wahlplakate rechtmäßigVerwaltungsgericht Augsburg, Urteil29.01.2014, 6 K 13.1376
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil13.09.2017
Beschränkung von Wahlplakaten zulässigWahlwerbemöglichkeiten müssen nicht notwendig nach Parteigröße abgestuft werden
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die SPD ebenso wie die anderen Parteien im Bundestagswahlkampf in der Stadt Wahlstedt lediglich 20 Wahlplakate (d.h. 10 Doppelplakate) an Laternenmasten anbringen darf.
Die Stadt Wahlstedt stellt auf ihrem Gebiet 100 Laternenmasten für Wahlwerbung zur Verfügung (bei 9.347 Einwohnern ein Aufstellungsort je 100 Einwohnern), so dass bei 10 werbenden Parteien auf jede Partei jeweils 10 Aufstellungsorte entfallen. Weitere Wahlplakate lehnt sie vor allem aus Gründen der Verkehrssicherheit ab.
VG lehnt Genehmigung weiterer Wahlplakate ab
Der SPD-Landesverband wandte sich deshalb an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Stadt zur Genehmigung weiterer 74 Plakate zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Standpunkt der Stadt hinsichtlich Aufstellung von Wahlplakaten vertretbar
Auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bedeutung von Wahlen und Parteien im Rahmen der politischen Willensbildung hält das Gericht den Standpunkt der Stadt jedenfalls für vertretbar. Die Zulassung von Werbestandorten könne nicht rein rechnerisch anhand von Einwohnerzahl und Gemeindegröße ermittelt werden. Ebenso seien die sonstigen Wahlwerbungsmöglichkeiten der betreffenden Partei, die Wirksamkeit der zur Verfügung gestellten Standorte sowie gegenläufige Belange wie etwa der der Verkehrssicherheit in die Abwägung einzustellen. Auch müssten die Werbemöglichkeiten nicht notwendig nach Parteigröße abgestuft werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2017
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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