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Dokument-Nr. 24615

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss22.01.2016

Durch Gemeindesatzung ermöglichte Plakatierung im Verhältnis von 910 Einwohnern bzw. 18 Quadrat­ki­lo­metern pro Wahlplakat unzureichendKeine Sicherstellung einer hinreichend dichten und flächen­de­ckenden Plakatierungs­möglich­keit

Ermöglicht eine Gemeindesatzung das Aufstellen von Wahlplakaten im Verhältnis von 910 Einwohnern bzw. 18 Quadrat­ki­lo­metern pro Plakat, ist dies unzureichend. Dadurch wird keine hinreichend dichte und flächendeckende Plakatierungs­möglich­keit sichergestellt. Einer Partei steht daher ein Anspruch auf Erlaubnis zum Aufstellen von mehr Plakaten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Schleswig-Holstein hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Sonder­nut­zungs­satzung einer Stadt in Schleswig-Holstein durfte jede Partei für Wahlen maximal 10 Stellschilder im gesamten Stadtgebiet aufstellen. Anlässlich der Bürgermeisterwahl im Februar 2016 beanspruchte die zu diesem Zeitpunkt zweitstärkste Partei 50 Stell­mög­lich­keiten für zweiseitige Wahlplakate mit einer Größe von DIN A0. Sie hielt die Begrenzung auf 10 Stell­mög­lich­keiten angesichts der Einwohnerzahl von rund 9.100 und der Größe der Stadt von 18 Quadrat­ki­lo­metern für zu wenig. Da die Stadt ein übermäßiges Plakatieren zum Schutz des optisch ansprechenden Ortsbildes verhindern wollte und daher die Erlaubnis zum Aufstellen von 50 Wahlplakaten ablehnte, verfolge die Partei ihr Begehren im Eilverfahren vor dem Verwal­tungs­gericht weiter.

Anspruch auf weitere Wahlplakate

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Partei. Ihr stehe ein Anspruch auf die 50 Wahlplakate zu. Die verfas­sungs­rechtliche Bedeutung von Wahlen und Parteien schränke das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichen Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall ein Anspruch einer Partei auf Erlaubnis bestehe. Jedoch könne die Behörde durchaus die Zahl der Stell­mög­lich­keiten im Stadtgebiet beschränken und bestimmte Standorte ausnehmen, solange sie eine angemessene Wahlwer­be­mög­lichkeit sicherstelle.

Keine Sicherstellung einer hinreichend dichten und flächen­de­ckenden Wahlwer­be­mög­lichkeit

Die Frage nach dem Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung hänge von einer Gesamt­be­trachtung der Einzel­fa­l­lum­stände ab, so das Verwal­tungs­gericht. Im Ergebnis müssen die Plaka­tie­rungs­mög­lich­keiten jedenfalls hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen flächendeckend Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbst­dar­stellung zu geben. Dies sei hier nicht der Fall. Die Beschränkung auf nur 10 Stellschilder habe zu einem Verhältnis von 910 Einwohnern bzw. 18 Quadrat­ki­lo­metern pro Stellschild geführt. Dadurch sei keine dichte und flächendeckende Plaka­tie­rungs­mög­lichkeit für eine Partei gegeben.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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