Dokument-Nr. 24577
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- DÖV 1975, 200Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 1975, Seite: 200
- JuS 1975, 657Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 1975, Seite: 657
- MDR 1975, 340Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1975, Seite: 340
- NJW 1975, 1289Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1975, Seite: 1289
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil24.01.1972, IX A 507/70
Bundesverwaltungsgericht Urteil13.12.1974
BVerwG: Vergabe der Stellplätze für Wahlplakate bestimmt sich nach abgestufter ChancengleichheitKeine formale Gleichbehandlung zwischen großen und kleinen Parteien
Bei der Vergabe von Stellplätzen für Wahlplakate gilt eine abgestufte Chancengleichheit. Eine formale Gleichbehandlung sowohl kleiner als auch großer Parteien ist unzulässig. Um jedoch für kleine Parteien nicht eine wirksame Wahlpropaganda auszuschließen, muss für jede Partei ein Sockel von mindestens 5 % der bereitstehenden Stellplätze zur Verfügung stehen und darf die größte Partei nicht mehr als das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen erhalten, die für die kleinste Partei bereitstehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Kommunalwahlen in Düsseldorf im November 1969 stritt sich eine kleine Partei mit der zuständigen Behörde über die ihr zur Verfügung stehenden Stellplätze für Wahlplakate. Die Behörde wollte die vorhandenen Stellplätze im Weg der abgestuften Chancengleichheit auf die an der Wahl beteiligten Parteien je nach deren Bedeutung verteilen. Damit war die Partei aber nicht einverstanden. Ihrer Meinung nach müsse jeder Partei die gleiche Anzahl von Stellplätzen zur Verfügung stehen. Dagegen ging die Partei gerichtlich vor.
Oberverwaltungsgericht bejaht formale Gleichbehandlung aller Parteien
Nachdem das Verwaltungsgericht sich mit dem Fall beschäftigte, entschied das Oberverwaltungsgericht in dem Berufungsverfahren, dass eine Zuteilung der Stellplätze nach den Grundsätzen einer nur abgestuften Chancengleichheit unzulässig sei. Vielmehr müsse die klägerische Partei mit den anderen Parteien formal gleichbehandelt werde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der beklagten Behörde.
Bundesverwaltungsgericht hält Vergabe nach abgestufter Chancengleichheit für zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht entschied zu Gunsten der Behörde und hob daher die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf. Die Beklagte habe nicht gegen den Gleichheitssatz in seiner besonderen Ausformung auf Gewährleistung der Wahlgleichheit verletzt. Wenn eine Behörde eine bestimmte Zahl von Stellplätzen als geeignet für die Wahlsichtwerbung aussuche und den Parteien auf Antrag zuteile, so finde § 5 des Parteiengesetzes Anwendung mit der Folge, dass bei der Gewährung solcher Leistungen alle Parteien gleichbehandelt werden sollen. Der Umfang der Gewährung könne aber nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden.
Gefahr der Verfälschung des Gewichts und der Bedeutung der Parteien
Für die Abstufung spreche der Umstand, so das Bundesverwaltungsgericht, dass die absolute, formale Gleichbehandlung aller Parteien eine Verfälschung mit sich brächte. Denn mit einer solchen Gleichbehandlung würde der Anschein des gleichen Gewichts der verschiedenen Parteien erweckt und der Wähler über die wahre Bedeutung der einzelnen Parteien getäuscht werden. Dies würde das Recht der größeren Parteien auf Achtung ihrer Chancengleichheit zugunsten der kleineren Parteien und zugleich das Neutralitätsgebot des Staates im Wahlkampf verletzen.
Ermöglichen einer wirksamen Wahlpropaganda durch Gewährung einer Mindestzahl von Stellplätzen
Um die ohnehin nicht allzu optimistischen Chancen neuer und kleiner Parteien nicht zusätzlich zu reduzieren, sei den kleinen Parteien nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aber eine überproportional, also großzügig bemessene Mindestzahl von Stellplätzen zuzuerkennen. Denn eine wirksame Wahlpropaganda müsse noch möglich bleiben. Daher müsse für jede Partei ein Sockel von mindestens 5 % der bereitstehenden Stellplätze zur Verfügung stehen und dürfe die größte Partei nicht mehr als das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen erhalten, die für die kleinste Partei bereitstehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
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