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- Ehemaliges Seniorenheim darf künftig nicht als bordellartiger Betrieb genutzt werdenVerwaltungsgericht Gießen, Urteil12.03.2013, 1 K 2026/11.GI
- VG Bremen: Ausübung der Prostitution im allgemeinen Wohngebiet unzulässigVerwaltungsgericht Bremen, Beschluss30.06.2010, 1 V 410/10
- Bordellbetrieb im Gewerbegebiet zulässig: Bordell ist nicht als Vergnügungsstätte im Sinne des Städtebaurechts anzusehenVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss05.03.2012, 5 S 3239/11
Verwaltungsgericht Gießen Beschluss26.07.2019
Fehlende Nutzungserlaubnis rechtfertigt auch noch nach mehr als 30 Jahren Nutzunguntersagung für bordellartigen BetriebBordelle bzw. bordellartige Betriebe in allgemeinem Wohngebiet grundsätzlich unzulässig
Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass eine fehlende Nutzungserlaubnis auch noch nach mehr als 30 Jahren eine Nutzunguntersagung für einen bordellartigen Betrieb rechtfertigt.
Im zugrunde liegenden Verfahren war 1974 lediglich der Bau und die Nutzung eines Wohnhauses samt Schwimmhalle in einer Gemeinde im Landkreis Gießen genehmigt worden. Genutzt wird der Komplex jedoch seit mehr als 30 Jahren von den jeweiligen Erbbauberechtigten als bordellartiger Betrieb. Nachforschungen der Bauaufsichtsbehörde ergaben, dass für diese Art der Nutzung des Grundstücks, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, eine Nutzungsgenehmigung nie erteilt worden war. Die Nutzung als bordellartiger Betrieb wurde daraufhin untersagt und die Vollziehung angedroht, falls der Betrieb nicht binnen sechs Monaten eingestellt wird.
Nutzung als bordellartiger Betrieb hätte ausdrücklicher Nutzungsgenehmigung bedurft
Das Verwaltungsgericht Gießen bestätigte dieses Vorgehen. Die erteilte Baugenehmigung für ein Wohnhaus erfasse nicht die Nutzung als bordellartiger Betrieb und hätte einer ausdrücklichen Nutzungsgenehmigung bedurft. Dass eine solche vorliege, habe die Antragstellerin nicht nachweisen könne. Auch materiell sei die Nutzung baurechtswidrig, da sie bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Bordelle bzw. bordellartige Betriebe, so das Verwaltungsgericht, seien nach der Rechtsprechung bereits in einem Mischgebiet mit der Wohnnutzung unvereinbar und somit erst recht in einem allgemeinen Wohngebiet.
Berufen auf Vertrauensschutz nicht möglich
Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Verpflichtung und Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände könne nicht verwirkt werden. Die Behörde habe auch zu keinem Zeitpunkt zugesichert, gegen die Nutzung nicht einzuschreiten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online (pm/kg)
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