23.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss26.07.2019

Fehlende Nutzungs­er­laubnis rechtfertigt auch noch nach mehr als 30 Jahren Nutzun­g­un­ter­sagung für bordellartigen BetriebBordelle bzw. bordellartige Betriebe in allgemeinem Wohngebiet grundsätzlich unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat entschieden, dass eine fehlende Nutzungs­er­laubnis auch noch nach mehr als 30 Jahren eine Nutzun­g­un­ter­sagung für einen bordellartigen Betrieb rechtfertigt.

Im zugrunde liegenden Verfahren war 1974 lediglich der Bau und die Nutzung eines Wohnhauses samt Schwimmhalle in einer Gemeinde im Landkreis Gießen genehmigt worden. Genutzt wird der Komplex jedoch seit mehr als 30 Jahren von den jeweiligen Erbbau­be­rech­tigten als bordellartiger Betrieb. Nachforschungen der Bauauf­sichts­behörde ergaben, dass für diese Art der Nutzung des Grundstücks, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, eine Nutzungs­ge­neh­migung nie erteilt worden war. Die Nutzung als bordellartiger Betrieb wurde daraufhin untersagt und die Vollziehung angedroht, falls der Betrieb nicht binnen sechs Monaten eingestellt wird.

Nutzung als bordellartiger Betrieb hätte ausdrücklicher Nutzungs­ge­neh­migung bedurft

Das Verwal­tungs­gericht Gießen bestätigte dieses Vorgehen. Die erteilte Baugenehmigung für ein Wohnhaus erfasse nicht die Nutzung als bordellartiger Betrieb und hätte einer ausdrücklichen Nutzungs­ge­neh­migung bedurft. Dass eine solche vorliege, habe die Antragstellerin nicht nachweisen könne. Auch materiell sei die Nutzung baurechtswidrig, da sie baupla­nungs­rechtlich nicht zulässig sei. Bordelle bzw. bordellartige Betriebe, so das Verwal­tungs­gericht, seien nach der Rechtsprechung bereits in einem Mischgebiet mit der Wohnnutzung unvereinbar und somit erst recht in einem allgemeinen Wohngebiet.

Berufen auf Vertrau­ens­schutz nicht möglich

Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf Vertrau­ens­schutz berufen. Die Verpflichtung und Berechtigung der Bauauf­sichts­behörde zum Einschreiten gegen baurechts­widrige Zustände könne nicht verwirkt werden. Die Behörde habe auch zu keinem Zeitpunkt zugesichert, gegen die Nutzung nicht einzuschreiten.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online (pm/kg)

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