In der Folge wurde dann der Bauantrag mit dem Hinweis zurückgezogen, es sei eine langfristige anderweitige Verwendung für das Grundstück gefunden worden. Die Bauleitplanung der Stadt wurde daraufhin nicht weiterverfolgt. Im Sommer 2009 stellte die Firma Aldi den Antrag zur Errichtung eines ALDI-Einzelhandelsmarktes. Die Stadt Gießen beschloss daraufhin erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans und einer entsprechenden Veränderungssperre. Das Plangebiet unterscheidet sich insofern vom Plangebiet 2006, als es in seiner Ausdehnung geringer ist. Das Planungsziel besteht nach der Begründung darin, das Plangebiet als Standort für kfz-orientierte Nutzungen zu stärken und weiter zu entwickeln und die Betriebe im Bestand zu sichern und den Standort auszubauen. Unter Hinweis auf die Veränderungssperre lehnt die Stadt Gießen den Bauantrag der Firma Aldi ab.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage der Firma Aldi abgewiesen, weil die Veränderungssperre der Baugenehmigung entgegensteht. Die Veränderungssperre sei verbindlich und unabhängig von der 2006 erlassenen Bauleitplanung und damaligen Veränderungssperre zu betrachten. Es handele sich nicht um eine - nur unter bestimmten Umständen zulässige – Verlängerung der damaligen Veränderungssperre. Vielmehr liege eine eigenständige neue Planung der Stadt vor. Die Planungsziele seien auch ausreichend dargestellt. Es ergebe sich in hinreichendem Maße, was Inhalt des in Planung befindlichen Bebauungsplanes sein solle.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Gießen