18.10.2024
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Sie sehen ein Gebäude, welches gerade abgerissen wird.

Dokument-Nr. 2791

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Verwaltungsgericht Mainz Entscheidung

Lidl darf Lebens­mit­telmarkt nicht bauenBebauungsplan schließt Einzel­han­dels­märkte aus

Der von der Firma Lidl geplante SB-Markt an der Straße „An der Krimm” in Mainz darf nicht gebaut werden. Das Verwal­tungs­gericht Mainz bestätigte die Ablehnung eines entsprechenden Bauantrags durch die Stadt Mainz.

Die Firma Lidl beantragte im Jahr 2003 die Erteilung einer Baugenehmigung für einen SB-Markt mit einer Verkaufsfläche von 700 m² an der Kreuzung der Straßen „An der Krimm” und „Weserstraße”. Dieser Bauantrag wurde zunächst zurückgestellt und schließlich unter Hinweis auf eine zur Sicherung des in Aufstellung begriffenen Bebauungsplans „An der Krimm/G 138” erlassene Verän­de­rungs­sperre abgelehnt. Dieser Bebauungsplan, der während des laufenden Klageverfahrens in Kraft trat, sieht für das betreffende Gebiet, in dem auch das Baugrundstück liegt, den Ausschluss von Einzel­han­dels­märkten mit bestimmten, so genannten zentren­re­le­vanten Sortimenten wie Lebensmittel, Backwaren oder Drogerie- und Haushalts­artikel vor. Hintergrund dieser Bauleitplanung ist in Umsetzung des vom Stadtrat der Stadt Mainz beschlossenen Zentrenkonzepts Einzelhandel die Stärkung des Stadt­teil­zentrums „Breite Straße” sowie die Aufwertung des Nahver­sor­gungs­zentrums „Gleis­ber­g­zentrum”, für das mittlerweile ebenfalls ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist, der u.a. die Ansiedlung eines Frischemarktes zum Gegenstand hat.

Das Gericht bestätigte die ablehnende Entscheidung der Stadt Mainz im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Ansiedlung eines SB-Marktes an der Krimm gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans G 138 verstoße. Der Ausschluss von Einzel­han­dels­märkten mit zentren­re­le­vanten Sortimenten an dieser Stelle sei im Sinne einer verbrau­chernahen Versorgung der Bevölkerung von Gonsenheim städtebaulich gerechtfertigt, zumal sich dem geplanten Standort gegenüber bereits zwei Einzel­han­dels­märkte befänden. Der Bebauungsplan G 138 sei städtebaulich gerechtfertigt und auch ansonsten rechts­feh­lerfrei zustande gekommen; insbesondere sei die von der Stadt Mainz vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin bezweifelte Realisierung der städtischen Planungs­ab­sichten hinsichtlich des Gleis­ber­g­zentrums sei mit der In-Kraft-Setzung des für diesen Bereich aufgestellten Bebauungsplans sowie einer zwischen­zeitlich gestellten Bauvoranfrage für einen Lebens­mit­telmarkt im Gleis­ber­g­zentrum zeitnah zu erwarten, so dass die beabsichtigte Stärkung dieses Nahver­sor­gungs­zentrums zu Recht zur Begründung des Ausschlusses von Einzel­han­dels­märkten mit zentren­re­le­vanten Sortimenten im Plangebiet „G 138” herangezogen werden durfte. Da der Ausschluss solcher Einzel­han­dels­märkte zentrales Element des Bebauungsplans „G 138” ist, kam die Erteilung der beantragten Baugenehmigung auch nicht im Wege einer Befreiung in Betracht, da diese die Grundzüge der Planung berühren würde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des VG Mainz vom 02.08.2006

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