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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.04.2010
Bebauungsplan mit Ausschluss von Einzelhandel unzulässigdm-Drogeriemarkt darf Geschäft an Industriestraße eröffnen
Ein Bebauungsplan, mit dem der Einzelhandel an einer Industriestraße weitgehend ausgeschlossen wird, aber kleinflächige Lebensmittelmärkte erlaubt sind, ist unwirksam. Deshalb muss nach allgemeinem Bauplanungsrecht ein dm-Markt in dem Plangebiet zugelassen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls begehrt einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines dm-Markts in dem Bebauungsplangebiet Nr. 556 c „Industriestraße”. Auf den Nachbargrundstücken befinden sich ein ALDI- und ein EDEKA-Markt, die auf der Grundlage eines gesonderten Bebauungsplans genehmigt worden sind. Die beklagte Stadt hat die Zulässigkeit des Drogeriemarkts unter Hinweis auf den Bebauungsplan Nr. 556 c abgelehnt, der das Gebiet als Gewerbefläche ausweist und Einzelhandel grundsätzlich – mit Ausnahme von Lebensmittelmärkten bis zu einer Verkaufsfläche von 750 m² und Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Gütern (wie z.B. Bau- und Möbelbedarf) – ausschließt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Erlass des Bauvorbescheids ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht hingegen der Klage stattgegeben.
Begründung für Zulassung von Lebensmitteln und Ausschluss anderer Güter der Nahversorgung mangelhaft
Der Bebauungsplan Nr. 556 c habe den Einzelhandelsausschluss nicht schlüssig und widerspruchsfrei geregelt. Zwar werde mit dem grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandel im Plangebiet (neben dem Vorhalten von Flächen für das produzierende Gewerbe) die Stabilisierung der Innenstadt und der Stadtteilzentren zur Erhaltung der Nahversorgung der Bevölkerung in rechtlich zulässiger Weise begründet. Die dem zuwiderlaufende Auflockerung des Einzelhandelsverbots zugunsten von (kleinflächigem) Lebensmitteleinzelhandel in der Industriestraße als Randlage habe jedoch eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf die Nahversorgungsfunktion der Zentren verlangt, an der es fehle. Darüber hinaus mangele es an einer fundierten Begründung für die Zulassung von Lebensmitteln, während andere Güter der Nahversorgung – wie Drogerieartikel – weitgehend im Plangebiet ausgeschlossen blieben. Der modifizierte Einzelhandelsausschluss habe schließlich auch deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedurft, weil in der unmittelbaren Nachbarschaft ALDI- und EDEKA-Märkte errichtet worden seien, die großflächig Lebensmittel und ergänzend auch Drogeriewaren in ihrem Angebot führten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2010
Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz
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