21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.04.2010

Bebauungsplan mit Ausschluss von Einzelhandel unzulässigdm-Drogeriemarkt darf Geschäft an Industriestraße eröffnen

Ein Bebauungsplan, mit dem der Einzelhandel an einer Industriestraße weitgehend ausgeschlossen wird, aber kleinflächige Lebens­mit­tel­märkte erlaubt sind, ist unwirksam. Deshalb muss nach allgemeinem Baupla­nungsrecht ein dm-Markt in dem Plangebiet zugelassen werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls begehrt einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines dm-Markts in dem Bebau­ungs­plan­gebiet Nr. 556 c „Industriestraße”. Auf den Nachba­r­grund­s­tücken befinden sich ein ALDI- und ein EDEKA-Markt, die auf der Grundlage eines gesonderten Bebauungsplans genehmigt worden sind. Die beklagte Stadt hat die Zulässigkeit des Drogeriemarkts unter Hinweis auf den Bebauungsplan Nr. 556 c abgelehnt, der das Gebiet als Gewerbefläche ausweist und Einzelhandel grundsätzlich – mit Ausnahme von Lebens­mit­tel­märkten bis zu einer Verkaufsfläche von 750 m² und Einzelhandel mit nicht zentren­re­le­vanten Gütern (wie z.B. Bau- und Möbelbedarf) – ausschließt. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage auf Erlass des Bauvorbescheids ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberver­wal­tungs­gericht hingegen der Klage stattgegeben.

Begründung für Zulassung von Lebensmitteln und Ausschluss anderer Güter der Nahversorgung mangelhaft

Der Bebauungsplan Nr. 556 c habe den Einzel­han­dels­aus­schluss nicht schlüssig und wider­spruchsfrei geregelt. Zwar werde mit dem grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandel im Plangebiet (neben dem Vorhalten von Flächen für das produzierende Gewerbe) die Stabilisierung der Innenstadt und der Stadt­teil­zentren zur Erhaltung der Nahversorgung der Bevölkerung in rechtlich zulässiger Weise begründet. Die dem zuwiderlaufende Auflockerung des Einzel­han­dels­verbots zugunsten von (kleinflächigem) Lebens­mit­te­l­ein­zel­handel in der Industriestraße als Randlage habe jedoch eine Ausein­an­der­setzung mit den Auswirkungen auf die Nahver­sor­gungs­funktion der Zentren verlangt, an der es fehle. Darüber hinaus mangele es an einer fundierten Begründung für die Zulassung von Lebensmitteln, während andere Güter der Nahversorgung – wie Drogerieartikel – weitgehend im Plangebiet ausgeschlossen blieben. Der modifizierte Einzel­han­dels­aus­schluss habe schließlich auch deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedurft, weil in der unmittelbaren Nachbarschaft ALDI- und EDEKA-Märkte errichtet worden seien, die großflächig Lebensmittel und ergänzend auch Drogeriewaren in ihrem Angebot führten.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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