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18.01.2025  
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ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss14.02.2017

Wohnsitz­verpflichtung für Flüchtlinge ist wirksamMit Wohnsitz­verpflichtung verfolgtes Ziel der Integrations­förderung verhältnismäßig

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat in drei gerichtlichen Eilverfahren gegen die Städte Gelsenkirchen, Bottrop und Essen entschieden, dass die am 6. August 2016 in Kraft getretene Regelung zur gesetzlichen Wohnsitz­verpflichtung für Flüchtlinge in § 12 a Abs. 1 des Aufent­halts­ge­setzes (AufenthG) wirksam und damit anwendbar ist.

Bei den Antragstellern der zugrunde liegenden Verfahren handelt es sich um nach dem 1. Januar 2016 anerkannte Flüchtlinge, die aus anderen Bundesländern nach Nordrhein-Westfalen umgezogen sind. Bis einschließlich zum 5. August 2016 war es ihnen erlaubt, im gesamten Bundesgebiet Wohnsitz zu nehmen. Durch den neugeschaffenen § 12 a Abs. 1 AufenthG werden sie nunmehr grundsätzlich - vorbehaltlich verschiedener Ausnahme- und Härte­fa­ll­re­ge­lungen - verpflichtet, ihren Wohnsitz für den Zeitraum von drei Jahren nach ihrer Anerkennung in dem Bundesland zu nehmen, welchem sie zur Durchführung ihres Asylverfahrens zugewiesen worden sind.

Bei Rückwir­kungs­fällen gilt erhöhte Sorgfalts­pflicht bei Prüfung einer Wohnsitz­ver­pflichtung

In den drei entschiedenen Verfahren gelangte das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen zu dem Ergebnis, dass § 12 a Abs. 1 AufenthG zwar verfas­sungs­recht­lichen Bedenken unterliege, weil die erst zum 6. August 2016 in Kraft getretene Norm eine sogenannte "echte" Rückwirkung auch für alle nach dem 1. Januar 2016 anerkannte Flüchtlinge entfalte, die nach ihrer asylrechtlichen Anerkennung im Einklang mit der früheren Gesetzeslage ihren Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlegt hatten. Doch sei die Regelung in Anbetracht der weitreichenden Ausnahme- und Härte­fa­ll­re­ge­lungen insbesondere in § 12 a Abs. 5 AufenthG einer verfas­sungs­kon­formen Auslegung zugänglich. Als Folge dessen bedürfe es in Rückwir­kungs­fällen einer erhöhten Sorgfalts­pflicht bei der von der Auslän­der­behörde vorzunehmenden Prüfung, ob aus Härtegründen eine Aufhebung der Wohnsitz­ver­pflichtung zu erteilt ist.

Kosten für Rück-Umzug nach Verstoß gegen Wohnsitz­ver­pflichtung fallen nicht unter Härte­fa­ll­re­gelung

In Fällen ohne Rückwirkung, d. h. bei nach dem 5. August 2016 umgezogenen Flüchtlingen, sei in die Härte­fa­ll­prüfung vordringlich einzubeziehen, dass sich der Betroffene durch seinen Umzug unter Verstoß gegen eine bereits geltende Wohnsitz­ver­pflichtung bewusst in diese Situation begeben habe. Gemessen an diesen Anforderungen könnten weder ein erst nach dem 5. August 2016 aufgenommener Integrations-/Sprachkurs noch die mit der Rückkehr in ein anderes Bundesland verbundenen finanziellen Aufwendungen einen Härtefall begründen. Insgesamt erweise sich das von dem Gesetzgeber mit der gesetzlichen Wohnsitz­ver­pflichtung verfolgte Ziel der Integra­ti­o­ns­för­derung asylrechtlich betroffener Auslän­der­gruppen als verhältnismäßig.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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