15.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil23.10.2013

Umnutzung einer ehemaligen Gehör­lo­sen­schule in Erst­aufnahme­einrichtung für Asylbewerber zulässigUnzumutbare Beein­träch­ti­gungen für Anwohner nicht erkennbar

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat die Umnutzung einer ehemaligen Gehör­lo­sen­schule mit Internat in eine Erst­aufnahme­einrichtung für Asylbewerber für zulässig erklärt. Eine unzumutbare Beein­träch­tigung der Nachbarrechte von Anwohnern durch die von der beklagten Stadt Dortmund erteilte Baugenehmigung und Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart (Gehör­lo­sen­schule) konnte nicht festgestellt werden.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Grund­s­tücks­ei­gentümer aus Dortmund, die geltend machten, dass die Baugenehmigung zur Umnutzung einer benachbarten ehemaligen Gehör­lo­sen­schule mit Internat in eine Erstauf­nah­me­ein­richtung für Asylbewerber in dem Wohngebiet unzulässig sei und zu erheblichem Autoverkehr und Lärmbe­läs­ti­gungen führe.

Rechts­ver­letzung der Kläger durch neue Nutzung des Grundstücks nicht feststellbar

Die Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen jedoch erfolglos. Auch nach umfassender Überprüfung der Sach- und Rechtslage konnte das Gericht eine Rechts­ver­letzung der Kläger durch die neue Nutzung des Grundstücks nicht feststellen. Im Klageverfahren gegen eine Baugenehmigung kann ein Nachbar nur dann erfolgreich klagen, wenn die Genehmigung gegen nachbar­schützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berück­sich­tigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen.

Verkehrslärm als Vorliegen einer konkreten Rechts­be­ein­träch­tigung nicht ausreichend

Aufgrund der Lage des klägerischen Grundstücks konnte das Gericht eine unzumutbare Beein­träch­tigung der Nachbarrechte der Kläger durch die von der beklagten Stadt Dortmund erteilte Baugenehmigung und Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart (Gehör­lo­sen­schule) nicht feststellen. Das Vorbringen der Kläger des vermuteten Verkehrslärms reiche für das Vorliegen einer konkreten Rechts­be­ein­träch­tigung bezogen auf ihr Grundstück nicht aus.

Über bestim­mungs­gemäße Nutzung hinausgehende befürchtete anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung

Das Verwal­tungs­gericht stellte klar, dass die von der genehmigten Erstauf­nah­me­ein­richtung ausgehenden Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachba­r­ver­träg­lichkeit zu prüfen seien, als sie typischerweise bei der bestim­mungs­gemäßen Nutzung auftreten. Befürchtete anderweitige Belästigungen seien nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Ihnen könne nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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