21.11.2024
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil21.11.2019

Deutscher Rettung­s­as­sistent mit Schweizer Rettungs­sanitäter­qualifikation darf in Deutschland als Notfa­ll­sa­nitäter arbeitenEntscheidend ist der durch Eignungsprüfung in der Schweiz nachgewiesene Ausbil­dungsstand

Ein in Deutschland ausgebildeter Rettung­s­as­sistent darf ohne die üblicherweise vorgesehene Ergän­zungs­prüfung den Beruf des Notfa­ll­sa­ni­täters in Deutschland ausüben, wenn er in der Schweiz nach entsprechender Eignungsprüfung unter der dortigen Berufs­be­zeichnung Rettungs­sa­nitäter tätig war. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Freiburg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte nach abgeschlossener Ausbildung zum sogenannten Rettung­s­as­sis­tenten in Deutschland viele Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Um sodann in der Schweiz als Schweizer sogenannter Rettungssanitäter tätig sein zu dürfen, absolvierte er im Jahr 2012 dort eine Eignungsprüfung, auf die er sich in verschiedenen Kursen und im Selbststudium vorbereitet hatte. In den folgenden Jahren übte er in der Schweiz den Beruf des Rettungs­sa­ni­täters aus. Schweizer Rettungs­sa­nitäter haben deutlich weitere Zuständigkeiten als deutsche Rettung­s­as­sis­tenten und Notfa­ll­sa­nitäter und dürfen dort zum Teil Aufgaben übernehmen, die in Deutschland nur Notärzte ausführen dürfen.

Regie­rungs­prä­sidium lehnt Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufs­be­zeichnung Notfa­ll­sa­nitäter ab

Im Jahr 2014 wurde die deutsche zweijährige Ausbildung zum sogenannten Rettung­s­as­sis­tenten von der dreijährigen Ausbildung zum sogenannten Notfa­ll­sa­nitäter abgelöst. Um die Berufs­be­zeichnung Notfa­ll­sa­nitäter führen zu dürfen, können sich Rettung­s­as­sis­tenten nachqua­li­fi­zieren und müssen dazu üblicherweise eine staatliche Ergän­zungs­prüfung und je nach Berufserfahrung eine weitere praktische Ausbildung absolvieren. Der Kläger beantragte im Jahr 2018 beim Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart die Erlaubnis, angesichts seiner Rettungs­sa­ni­tä­ter­prüfung und -tätigkeit aus der Schweiz in Deutschland als Notfa­ll­sa­nitäter arbeiten zu dürfen. Das Regie­rungs­prä­sidium lehnte den Antrag ab und führte aus, dass der Kläger dazu erst die deutsche Ergän­zungs­prüfung ablegen müsse. Zwar entspreche die Schweizer Ausbildung zum Rettungs­sa­nitäter der deutschen Ausbildung zum Notfa­ll­sa­nitäter, doch habe der Kläger nicht die reguläre Schweizer Ausbildung durchlaufen, sondern nur eine Anerken­nungs­prüfung absolviert.

Qualifikation und Aufgaben von Schweizer Rettungs­sa­ni­tätern gehen sogar über die des deutschen Notfa­ll­sa­ni­täters hinaus

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg gab der Klage gegen diese Ablehnung in vollem Umfang statt und verpflichtete das beklagte Land Baden-Württemberg, dem Kläger die Erlaubnis zum Führen der Berufs­be­zeichnung Notfa­ll­sa­nitäter zu erteilen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass nicht die formale Ausbildung oder Ausbildungszeit entscheidend sei, sondern der durch die Eignungsprüfung in der Schweiz nachgewiesene Ausbil­dungsstand, also die berufliche Qualifikation und der erlangte Kenntnisstand. Wenn eine Person im Ausland einen Beruf ausüben dürfe, der dem Beruf des deutschen Notfa­ll­sa­ni­täters entspreche, seien für die Erlangung des Kenntnisstandes auch aufeinander aufbauende (Teil-)Ausbildungen in verschiedenen Staaten ausreichend. Eine auf das Fehlen einer Eignungsprüfung gestützte Ablehnung der Erlaubnis, die Berufs­be­zeichnung Notfa­ll­sa­nitäter führen zu dürfen, komme nur in Betracht, wenn anders ein angemessenes Quali­fi­ka­ti­o­ns­niveau nicht mehr gewährleistet sei. Dies sei aber bei Schweizer Rettungs­sa­ni­tätern gerade nicht der Fall, da ihre Qualifikation und Aufgaben über die des deutschen Notfa­ll­sa­ni­täters sogar hinausgingen. Aus diesem Grund sei auch die von dem Kläger absolvierte Schweizer Eignungsprüfung in Teilen viel umfangreicher gewesen als die von dem Regie­rungs­prä­sidium geforderte Ergän­zungs­prüfung, sodass sie hinter dieser nicht zurückbleibe.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online (pm/kg)

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