18.10.2024
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Dokument-Nr. 3438

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss23.10.2006

Hochschul­prä­sident muss mit 65 Jahren in den RuhestandInnovation hat Vorrang vor Dienst­zeit­ver­län­gerung

An der Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten der Fachhochschule Mainz über das 65. Lebensjahr hinaus besteht kein dienstliches Interesse. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach der gesetzlichen Altersgrenze tritt ein Beamter grundsätzlich mit dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Ruhestand. Allerdings kann der Ruhestands­beginn jeweils um ein Jahr, jedoch nicht über das 68. Lebensjahr hinausgeschoben werden, wenn der Beamte dies wünscht und es im dienstlichen Interesse liegt. Der Präsident der Fachhochschule Mainz, der im April 2007 sein 65. Lebensjahr vollendet, möchte seinen Ruhestand erst mit Ablauf des Monats April 2008 beginnen. Dies lehnte der Dienstherr ab. Der hiergegen beantragte vorläufige Rechtsschutz hatte sowohl vor dem Verwal­tungs­gericht als auch vor dem Oberver­wal­tungs­gericht keinen Erfolg.

Nach der Konzeption des Landes­be­am­ten­ge­setzes müsse die Dienst­zeit­ver­län­gerung ihre sachliche Rechtfertigung ausschließlich im dienstlichen Bereich finden. Die steigende Lebenserwartung und das damit einhergehende Bedürfnis nach individueller Bestimmung der persönlichen Lebens­a­r­beitszeit spielten demgegenüber keine Rolle. Das Amt des Hochschul­prä­si­denten sei kraft Gesetzes als Zeitbe­am­ten­ver­hältnis mit relativ kurzer Amtszeit (sechs Jahre) ausgestaltet und damit auf einen regelmäßigen personellen Wechsel angelegt. Dahinter stehe die Überlegung, dass der Hochschul­bereich in besonderem Maße auf innovatives Handeln und neue Impulse angewiesen sei. Deshalb habe der Dienstherr bei der Ablehnung der Dienst­zeit­ver­län­gerung das Bedürfnis nach Innovation berücksichtigen können. Die anstehenden Aufgaben eines Hochschul­prä­si­denten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Umstellung auf Bachelor- und Master­stu­diengänge, beträfen fortlaufende Entwick­lungs­prozesse. Sie machten es erforderlich, regelmäßig neue Aspekte und Ideen in die Hochschul­leitung einzubringen. Für die Verwirklichung der vom Antragsteller hervorgehobenen Maßnahmen, zum Beispiel des Neubaus der Fachhochschule Mainz, seien potentielle Nachfolger in gleicher Weise geeignet wie er.

Der Antragsteller könne sich schließlich nicht mit Erfolg gegen die auch für Beamte auf Zeit geltende gesetzliche Regel­al­ters­grenze wenden. Zwar mögen neuere Erkenntnisse der Medizin und Altersforschung für den Gesetzgeber einen Anlass bieten, die derzeit bestehende Altersgrenze zu überdenken. Eine konkrete Verpflichtung folge daraus aber nicht, zumal die Absicht zulässig sei, einer Überalterung entge­gen­zu­wirken und innovatives Handeln sowie auch die Zukunftschancen Jüngerer zu fördern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 45/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.11.2006

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