Nach der gesetzlichen Altersgrenze tritt ein Beamter grundsätzlich mit dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Ruhestand. Allerdings kann der Ruhestandsbeginn jeweils um ein Jahr, jedoch nicht über das 68. Lebensjahr hinausgeschoben werden, wenn der Beamte dies wünscht und es im dienstlichen Interesse liegt. Der Präsident der Fachhochschule Mainz, der im April 2007 sein 65. Lebensjahr vollendet, möchte seinen Ruhestand erst mit Ablauf des Monats April 2008 beginnen. Dies lehnte der Dienstherr ab. Der hiergegen beantragte vorläufige Rechtsschutz hatte sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Nach der Konzeption des Landesbeamtengesetzes müsse die Dienstzeitverlängerung ihre sachliche Rechtfertigung ausschließlich im dienstlichen Bereich finden. Die steigende Lebenserwartung und das damit einhergehende Bedürfnis nach individueller Bestimmung der persönlichen Lebensarbeitszeit spielten demgegenüber keine Rolle. Das Amt des Hochschulpräsidenten sei kraft Gesetzes als Zeitbeamtenverhältnis mit relativ kurzer Amtszeit (sechs Jahre) ausgestaltet und damit auf einen regelmäßigen personellen Wechsel angelegt. Dahinter stehe die Überlegung, dass der Hochschulbereich in besonderem Maße auf innovatives Handeln und neue Impulse angewiesen sei. Deshalb habe der Dienstherr bei der Ablehnung der Dienstzeitverlängerung das Bedürfnis nach Innovation berücksichtigen können. Die anstehenden Aufgaben eines Hochschulpräsidenten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge, beträfen fortlaufende Entwicklungsprozesse. Sie machten es erforderlich, regelmäßig neue Aspekte und Ideen in die Hochschulleitung einzubringen. Für die Verwirklichung der vom Antragsteller hervorgehobenen Maßnahmen, zum Beispiel des Neubaus der Fachhochschule Mainz, seien potentielle Nachfolger in gleicher Weise geeignet wie er.
Der Antragsteller könne sich schließlich nicht mit Erfolg gegen die auch für Beamte auf Zeit geltende gesetzliche Regelaltersgrenze wenden. Zwar mögen neuere Erkenntnisse der Medizin und Altersforschung für den Gesetzgeber einen Anlass bieten, die derzeit bestehende Altersgrenze zu überdenken. Eine konkrete Verpflichtung folge daraus aber nicht, zumal die Absicht zulässig sei, einer Überalterung entgegenzuwirken und innovatives Handeln sowie auch die Zukunftschancen Jüngerer zu fördern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 45/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.11.2006