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Dokument-Nr. 7312

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Bundesverwaltungsgericht Urteil20.11.2008

Bayern: Anforderungen an die Weiterbildung vom Rettungs­sa­nitäter zum Rettung­s­as­sis­tenten

In den Rettungs­dienst­ge­setzen der Bundesländer ist im Wesentlichen übereinstimmend vorgesehen, dass bei der Notfallrettung und beim Kranken­transport mindestens 2 Personen im Einsatz sein müssen. Beim Kranken­transport muss mindestens 1 Rettungs­sa­nitäter mitfahren, im Notfalleinsatz hat mindestens 1 Rettung­s­as­sistent den Patienten zu betreuen. Der Rettung­s­as­sistent assistiert dem Notarzt, der Rettungs­sa­nitäter dem Rettung­s­as­sis­tenten.

Das Rettung­s­as­sis­ten­ten­gesetz sieht für die Ausbildung einen einjährigen Lehrgang mit anschließender staatlicher Prüfung sowie danach ein ebenfalls einjähriges Praktikum vor. Auf das Praktikum kann eine frühere Tätigkeit als Rettungs­sa­nitäter im Rettungsdienst „im Umfang ihrer Gleich­wer­tigkeit“ angerechnet werden, d. h. wenn der Rettungs­sa­nitäter bei seiner Tätigkeit überwiegend auf Rettungs- und Notarztwagen eingesetzt war.

Nach der bisherigen Verwal­tung­s­praxis in Bayern war eine frühere Tätigkeit als Rettungs­sa­nitäter nur bis zu einer Höchstgrenze von rund 5 Monaten auf das Praktikum eines zukünftigen Rettung­s­as­sis­tenten anrechenbar, sodass im Streitfall für den Kläger noch ein Restpraktikum von ca. 7 Monaten zu absolvieren war.

Während der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof das als sachgerecht erachtete entschied jetzt das Bundes­ver­wal­tungs­gericht, dass nach geltender Rechtslage bei entsprechender Dauer der Tätigkeit als Rettungs­sa­nitäter das nach dem Rettung­s­as­sis­ten­ten­gesetz und der Ausbil­dungs­ver­ordnung vorgesehene Praktikum ganz entfallen könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 21.01.2009

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