03.12.2024
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil05.04.2017

Bettensteuer: Online-Portal für Zimmer- und Wohnungs­ver­mittlung muss Auskunft erteilenVerpflichtung des Portals zur Weitergabe von Daten verstößt nicht gegen daten­schutz­rechtliche Vorschriften

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg hat entschieden, dass die Stadt Freiburg zwecks Identifizierung möglicher Schuldner der Übernach­tungs­steuer von einem Online-Buchungs-Portal, über das private Zimmer und Wohnungen angemietet werden können, Auskunft über die beim Portal registrierten Vermieter im Stadtgebiet verlangen darf, wenn aus der Beschreibung der Mietobjekte in dem Portal weder der vollständige Name und die Anschrift des Vermieters noch die konkrete Adresse des Mietobjekts ersichtlich sind.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Online-Buchungs-Portal war mit einem Bescheid der Stadt Freiburg aufgrund der Übernach­tungs­steu­er­satzung der Stadt verpflichtet worden, unter konkreter Angabe von Namen und Adresse des Beher­ber­gungs­be­treibers und der Unterkunft Auskunft über sämtliche Beher­ber­gungs­be­treiber - ausgenommen Hotelbetreiber - zu erteilen, die über das Buchungsportal Beher­ber­gungs­mög­lich­keiten auf der Gemarkung Freiburg anbieten. Dagegen hatte das Portal unter anderem mit der Begründung geklagt, dass eine solche generelle Auskunfts­ver­pflichtung gegen den Datenschutz verstoße und unver­hält­nismäßig sei, weil die Stadt zunächst von der durch das Portal zur Verfügung gestellten Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit dem Vermieter per E-Mail Gebrauch machen und außerdem prüfen müsse, inwieweit sie über die Beschreibungen der Mietobjekte im Portal einzelne Vermieter identifizieren könne. Es handle sich beim Vorgehen der Stadt um anlasslose Ermittlungen ins Blaue hinein, die unzulässig seien.

Angaben im Buchungsportal lassen keinen unmittelbaren Rückschluss auf Identität der Vermieter zu

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg ist dieser Argumentation nicht gefolgt und wies die Klage ab. In den Urteilsgründen führte das Gericht unter anderem aus, dass sich das Auskunft­s­er­suchen auf die Abgabenordnung (AO) stützen lasse. Der für ein Sammel-Auskunft­s­er­suchen erforderliche hinreichende Anlass ergebe sich hier aus dem Umstand, dass die Angaben im Buchungsportal keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Identität der Vermieter ermöglichten und außerdem Vermietungen von Privatzimmern gewer­be­rechtlich nicht in jedem Fall anmel­de­pflichtig und steuerlich möglicherweise nicht erfasst seien, was die Annahme rechtfertige, dass derartige Vermietungen für steuerliche Unregel­mä­ßig­keiten besonders anfällig seien. Da nach dem Geschäftsmodell des Buchungsportals vor Geschäfts­ab­schluss Daten nur in einem Umfang zugänglich gemacht würden, die gerade keinen Rückschluss auf den Beher­ber­gungs­be­treiber zuließen, hänge es vom Zufall ab, ob der Sachbearbeiter der die Übernachtungssteuer erhebenden Stadt Freiburg aus den in einem Portal-Angebot enthaltenen Informationen im Einzelfall dennoch aufgrund weiterer Erkenntnisse auf den Beher­ber­gungs­be­treiber rückschließen könne.

Erhebung der Daten stellt aufgrund gesetzlich verordneter Auskunfts­pflicht zulässige Daten­ver­a­r­beitung und Datenweitergabe dar

Es sei auch nicht geboten, die einzelnen im Portal verfügbaren Übernach­tungs­mög­lich­keiten vor Erlass eines Auskunft­s­er­suchens näher zu überprüfen und gegebenenfalls diejenigen Angebote von dem Auskunft­s­er­suchen an den Portalbetreiber auszunehmen, bei denen bereits ohne dessen Auskunft der Betreiber ermittelt werden könne. Ungeachtet dessen, ob eine E-Mail-Anfrage an den Vermieter überhaupt geeignet wäre, die erforderlichen Informationen zu erhalten, stelle dies für die Stadt wegen der hohen Zahl der erforderlichen Einzel­fa­l­lan­fragen auch kein zumutbares und praktikables Mittel der Sachver­halt­s­er­mittlung dar. Die Verpflichtung des Portals zur Weitergabe der Daten verstoße auch nicht gegen daten­schutz­rechtliche Vorschriften. Vielmehr handele es sich bei der Erhebung der Daten aufgrund einer gesetzlich verordneten Auskunfts­pflicht um eine zulässige Daten­ver­a­r­beitung und Datenweitergabe. Die gesetzliche öffentlich-rechtliche Auskunfts­pflicht lasse sich auch nicht durch zivilrechtliche Vereinbarungen des Portals mit seinen Nutzern wirksam beschränken oder gar ausschließen. Die steuerliche Belas­tungs­gleichheit sei ein Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung. Das Interesse der Allgemeinheit an möglichst lückenloser Festsetzung und Verwirklichung von Steuer­ansprüchen sei grundsätzlich höher zu bewerten als das Interesse unbeteiligter Dritter, von staatlichen Eingriffen unbehelligt zu bleiben.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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