15.11.2024
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil29.11.2012

Baugenehmigung für waldpäd­ago­gische Einrichtung "WaldHaus Freiburg" verletzt keine NachbarrechteNachbar klagt vergebens auf Aufhebung der Baugenehmigung

Die der "Stiftung Waldhaus" erteilten Bauge­n­eh­mi­gungen für die Errichtung und den Betrieb der waldpäd­ago­gischen Einrichtung und der ihr zugeordneten Holzwerkstatt "WaldHaus Freiburg" in der Wonnhaldestraße verletzen keine Nachbarrechte. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Freiburg.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein in der Stepha­ni­en­straße, etwa 170 m vom "WaldHaus" entfernt wohnender Nachbar gegen die Stadt Freiburg als Bauge­n­eh­mi­gungs­behörde geklagt und die Aufhebung der Bauge­n­eh­mi­gungen beantragt. Er sah sich unter anderem durch die im "WaldHaus" stattfindenden Hochzeits-, Geburtstags- und Party­ver­an­stal­tungen und Musikkonzerte sowie durch Aktionen von Schülern in der Holzwerkstatt in seiner Wohnruhe beeinträchtigt und war der Meinung, diese Nutzungen wären von den Bauge­n­eh­mi­gungen umfasst.

"WaldHaus Freiburg" soll lediglich eine waldpäd­ago­gische Funktion erfüllen

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg prüfte den konkreten Regelungsinhalt der Baugenehmigung für das "WaldHaus" und die Holzwerkstatt im Hinblick auf die davon gedeckten Nutzungen. Es kam zum Ergebnis, die Baugenehmigung für das "WaldHaus" umfasse nicht - mögliche und in der Vergangenheit tatsächlich von der Stiftung auch praktizierte - Vermietungen für private nächtliche Festver­an­stal­tungen, sondern nur die Einrichtung in ihrer waldpäd­ago­gischen Funktion mit Ausstellungs und Seminarräumen, wozu auch die mit dieser Hauptfunktion in Zusammenhang stehenden Nutzungen in Form von Seminaren, Tagungen, Ausstellungen, Angeboten für Schulklassen und eines Museumsshops gehörten. Auch die Holzwerkstatt diene nach dem Inhalt der Baugenehmigung lediglich dem pädagogischen Konzept des "WaldHauses".

Keine störenden Veranstaltungen vorgesehen

Da die den klagenden Nachbarn störenden Veranstaltungen mithin nicht durch die Bauge­n­eh­mi­gungen erlaubt würden, könne er jedenfalls nicht durch diese Genehmigungen in seinen Rechten verletzt sein. Seine gegen diese Genehmigungen gerichtete Klage sei daher abzuweisen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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