21.11.2024
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Dokument-Nr. 32967

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil02.05.2023

Corona-Impfung mit Nebenwirkungen ist kein DienstunfallImpfung nicht im Verant­wor­tungs­­­bereich des Dienstherrn erfolgt

Eine Corona-Impfung mit Nebenwirkungen ist nicht deshalb ein Dienstunfall, weil sie während der Arbeitszeit erfolgt ist und der Termin im Impfzentrum durch die Dienststelle vereinbart wurde. Das hat das Verwal­tungs­gericht Freiburg entschieden .

Als Polizeibeamtin hatte sich die Klägerin im März 2021 zur priorisierten Impfung gegen COVID-19 angemeldet, nachdem sie über diese Möglichkeit sowie den Ablauf von ihrer Dienststelle informiert worden war. Ihr Impftermin wurde über das Polizei­prä­sidium beim Kreisimpf­zentrum vereinbart. Für die Wahrnehmung des Impftermins erfolgte eine Arbeits­zeit­gut­schrift von zwei Stunden. Kurz nach der Impfung trat bei der Polizeibeamtin eine allergische Reaktion in Form einer Zungen­schwellung und Engegefühl auf, wegen der sie für mehrere Tage im Krankenhaus aufgenommen wurde. Mit ihrer Klage erstrebt sie die Anerkennung der Impfung als Dienstunfall.

Kein Dienstunfall wegen fehlenden Dienstbezug

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, ein Dienstunfall setze nach dem Landes­be­am­ten­ver­sor­gungs­gesetz voraus, dass ein Körperschaden „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten sei. Dies erfordere eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfal­le­r­eig­nisses mit dem Dienst. Denn die beamten­rechtliche Unfallfürsorge solle Beamten über die allgemeine Fürsorge hinaus allein bei solchen Unfällen besonders schützen, die infolge von dienstlichen Risiken eintreten. Bei der Impfung im Kreisimpf­zentrum fehle ein derartiger Dienstbezug.

Auch keine dienstliche Veranstaltung

Das Kreisimpf­zentrum sei kein Dienstort im dienst­un­fa­ll­recht­lichen Sinne gewesen. Denn es habe keine dienstliche Verpflichtung bestanden, das Impfzentrum aufzusuchen. Die Teilnahme an der Impfung sei auch keine dienstliche Veranstaltung gewesen, die nach dem Landes­be­am­ten­ver­sor­gungs­gesetz dem Dienst zugeordnet werde. Eine solche sei gegeben, wenn die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Dienst stehe, dienstlichen Interessen diene und von der Autorität des Dienst­vor­ge­setzten getragen und in den weisungs­ge­bundenen Dienstbereich einbezogen sei. Dies sei nicht der Fall. Es sei darauf verzichtet worden eigene Impfungen durch den polizei­ärzt­lichen Dienst in den Räumlichkeiten der Polizei durchzuführen. Stattdessen sei auf die beim Impfzentrum bestehenden Kapazitäten und Termine zurückgegriffen worden. Insoweit sei lediglich die Möglichkeit der zentralen Anmeldung über die Dienststelle angeboten worden. Der weitere Ablauf der Impfung nach der Termin­ver­ein­barung habe sich der Einfluss­mög­lichkeit des Dienstherrn der Polizeibeamtin entzogen und sei ausschließlich im Rahmen der geregelten Abläufe des Impfzentrums erfolgt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, ra-online (pm/ab)

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