21.11.2024
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil19.06.2013

Universität muss nach Bestehen des Ersten juristischen Staatsexamens keinen akademischen Grad verleihenBerufs­zugangs­situation wird durch unterbleiben der Graduierung nicht unver­hält­nismäßig erschwert

Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg ist nicht zum Erlass einer Satzung verpflichtet, die Absolventen der Ersten juristischen Prüfung dazu berechtigt, einen akademischen Titel zu führen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Freiburg, mit denen die Klagen zweier ehemaliger Studierender, die inzwischen den juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst absolvieren, abgewiesen wurden.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls machten geltend, 37 von 40 juristischen Fakultäten hätten Empfehlungen des Wissen­schaftsrates sowie der Justiz­mi­nis­ter­kon­ferenz umgesetzt und einen akademischen Abschlussgrad für ihre Jurastu­die­renden eingeführt. Damit liege nicht nur eine Benachteiligung gegenüber Konkurrenten aus anderen Staaten, sondern auch gegenüber praktisch allen anderen deutschen Jurastu­die­renden vor, deren Universitäten entsprechende Satzungen erlassen hätten. Das Zeugnis der Ersten juristischen Prüfung, das dazu berechtige, die Bezeichnung "Referendar" zu führen, genüge in Zeiten einer zunehmenden Inter­na­ti­o­na­li­sierung des akademischen Arbeitsmarktes nicht (mehr), da sich Juristen nicht mehr nur auf klassische Juristenberufe und auch nicht ausschließlich auf Stellen bewerben würden, bei denen die verant­wort­lichen Personen mit dem deutschen Ausbil­dungs­system vertraut seien und um die Gleich­wer­tigkeit eines ersten juristischen Examens mit einem universitären Abschluss etwa im Grad des Masters oder Diploms wüssten.

Allgemeiner Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht verletzt

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg sah dies anders und führte in seiner Entscheidung aus, die Tatsache, dass die beklagte Albert-Ludwigs-Universität, anders als die meisten anderen Hochschulen, keinen akademischen Grad nach Ablegen der Ersten juristischen Prüfung verleihe, nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verletzte, weil dieser die Träger öffentlicher Gewalt allein in ihrem konkreten Zustän­dig­keits­bereich binde. Innerhalb ihres Zustän­dig­keits­be­reichs verleihe die Beklagte aber auch bei anderen Studiengängen, in denen das Studium mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, keinen Hochschulgrad.

Berufs­zu­gangs­si­tuation hängt in erster Linie von der Qualität der Hochschul­aus­bildung und nicht von einer Graduierung ab

Das Unterbleiben einer Graduierung erschwere die Wahl oder die Ausübung des Berufs nicht unver­hält­nismäßig. Die Berufs­zu­gangs­si­tuation hänge in erster Linie - vor allem auch aus Sicht eines Arbeitgebers - nicht von einer Graduierung, sondern von der Qualität der Hochschul­aus­bildung ab. Einem Absolventen der Beklagten sei es in mehrfacher Hinsicht möglich, auch ohne akademische Gradführung seine maßgebliche Qualifikation gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber aussagekräftig darzustellen. Das Zeugnis über die Erste juristische Prüfung enthalte die erreichte Gesamtpunktzahl und Gesamtnote der Prüfung. Ferner weise es die erreichten Endpunktzahlen und Endnoten der Staatsprüfung und der Univer­si­täts­prüfung gesondert aus.

Kläger können von Universität "Diploma Supplement" erhalten

Darüber hinaus könne das "Diploma Supplement" ausgegeben werden. Das von der Hochschul­rek­to­ren­kon­ferenz (HRK) in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellte Muster eines "Diploma Supplement" enthalte Angaben zum nationalen Hochschulsystem, insbesondere zum Grad der Qualifikation und zum Typ der Institution, die sie vergeben hat. Außerdem seien ausführliche Darstellungen u.a. zur Staatsprüfung sowie die Feststellung enthalten, dass der Erwerb dieser Qualifikation dem Master entspreche und die drei Qualifikationen (Diplom, Magister Artium und Staatsprüfung) akademisch gleichwertig seien und die formale Voraussetzung zur Promotion bildeten. Eine weitere wichtige Unterstützung bei der Anerkennung deutscher Hochschul­ab­schlüsse im Ausland finde durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) statt, die u. a. Inhabern deutscher Qualifikationen für die berufliche Anerkennung im Ausland Bescheinigungen über Verlauf und Wertigkeit des deutschen Ausbil­dungsgangs ausstellen könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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