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Dokument-Nr. 10277

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss17.08.2010

Juristisches Staatsexamen wiederholt nicht bestanden – Nachträgliche Berufung auf Prüfungs­un­fä­higkeit nicht möglichPrüfungs­un­fä­higkeit muss mit einem am Tag der Prüfung ausgestellten Attest vom Landge­richtsarzt oder Gesundheitsamt nachgewiesen werden

Ein Student, der zum wiederholten Male erfolglos am Ersten Juristischen Staatsexamen teilnimmt, kann sich nicht nach Bekanntgabe der Prüfungs­er­gebnisse auf eine Prüfungs­un­fä­higkeit berufen. Eine solche Prüfungs­un­fä­higkeit muss spätestens mit einem am Tag der Prüfung ausgestellten Attest eines Landge­richts­arztes oder eines Gesundheitsamts nachweisen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Student aus Nürnberg, der bereits 2006 und 2007 erfolglos am Ersten Juristischen Staatsexamen teilgenommen und bestand auch beim dritten Versuch im Jahre 2008 nicht. Nach der einschlägigen Prüfungsordnung ist eine nochmalige Wiederholung der Prüfung ausgeschlossen. Der Student klagte dagegen und trug vor, das zuständige Prüfungsamt hätte ihn wegen einer psychischen Erkrankung gar nicht erst zur Prüfung zulassen dürfen. Er sei prüfungsunfähig gewesen, ohne dass er dies hätte erkennen können.

Vorgelegtes ärztliches Attest belegt Prüfungs­fä­higkeit

Seine Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht erfolglos. Auch der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof lehnte in zweiter Instanz das Rechtsmittel des Klägers ab. Zum einen sei die Zulassung zur Prüfung nicht zu beanstanden, denn der Kläger habe bei der Anmeldung dem Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorgelegt, das ihm Prüfungs­fä­higkeit bestätigte.

Prüfungs­un­fä­higkeit kann nach Bekanntgabe der Prüfungs­er­gebnisse nicht mehr geltend gemacht werden

Zum anderen hätte der Kläger seine behauptete Prüfungs­un­fä­higkeit spätestens mit einem am Tag der Prüfung ausgestellten Attest eines Landge­richts­arztes oder eines Gesundheitsamts nachweisen müssen. Im Regelfall könne die Prüfungs­un­fä­higkeit nach Bekanntgabe der Prüfungs­er­gebnisse nicht mehr geltend gemacht werden. Die strengen Bestimmungen zum Nachweis der Prüfungs­un­fä­higkeit sollten Missbräuche verhindern und dienten letztlich der Chancen­gleichheit aller Prüfungs­teil­nehmer.

Student hätte im Zweifelsfall rechtzeitig geforderte amtärztliche Untersuchungen hinsichtlich möglicher Prüfungs­un­fä­higkeit einleiten müssen

Zwar sei es nicht völlig ausgeschlossen, eine tatsächlich unerkannte Prüfungs­un­fä­higkeit noch nach Ablegung der Prüfung und in Ausnahmefällen sogar nach Bekanntgabe der Ergebnisse geltend zu machen. In einem solchen Fall hätte der Kläger aber spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem aus seiner Sicht der Verdacht auf eine bisher unerkannte Prüfungs­un­fä­higkeit bestand, die von der Prüfungsordnung geforderten amtärztlichen Untersuchungen einleiten und seine Prüfungs­un­fä­higkeit dem Prüfungsamt gegenüber geltend machen müssen.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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