21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss04.06.2010

Verlegung des Prüfungsortes für zweites juristisches Staatsexamen zulässigZeitauf­wän­digere Anreise zum Prüfungsort gehören zu allgemeinen Lebensumständen ohne Prüfungsbezug

Werden die Klausuren für das Zweite Juristische Staatsexamen wegen Bauarbeiten am eigentlichen Prüfungsort in einen anderen Stadtteil verlegt, ist dieser Ortswechsel einem Prüfling auch dann zumutbar, wenn die Anreise zum Prüfungsort dadurch zeitaufwändiger wird. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall können aufgrund umfangreicher Sanie­rungs­maß­nahmen im Gebäude der Senats­ver­waltung für Justiz in der Salzburger Str. 21-25 schriftliche Prüfungen derzeit nicht in den Räumen des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes (GJPA) erfolgen. Um die Kandidaten nicht mit Baulärm zu belasten und damit angemessene Prüfungs­be­din­gungen sicherzustellen, mietete das GJPA externe Räume für die Klausu­ren­kampagne an. Diese befinden sich beim Polizei­ab­schnitt 62 in Berlin-Marzahn und in einem Dienstgebäude des Landes am Fehrbelliner Platz.

Prüfling sieht sich in Chancen­gleichheit beeinträchtigt

Der Antragsteller hatte gegen die Zuweisung nach Marzahn eingewandt, die Entfernung zwischen seinem Wohnort in Berlin-Lichterfelde und dem Prüfungsort sei zu weit und beeinträchtige daher seine Chancen­gleichheit.

75-minütige Anfahrtszeit steht "bestmöglichen Prüfungs­er­geb­nissen" nicht im Wege

Das Verwal­tungs­gericht Berlin sah demgegenüber keinen Verstoß gegen diesen Grundsatz. Unter­schiedliche Prüfungs­be­din­gungen seien prüfungs­rechtlich erst dann beachtlich, wenn und soweit sie die Leistungs­fä­higkeit eines durch­schnittlich belastbaren Prüflings in der Prüfung nachteilig beeinflussen könnten und dieser damit benachteiligt sei. Ob ein Prüfling nahe am Prüfungsort wohne oder - gegebenenfalls auch zeitaufwändiger - anreisen müsse, gehöre zu den allgemeinen Lebensumständen ohne Prüfungsbezug, die im Verant­wor­tungs­bereich des Prüflings lägen. Ein Ausnahmefall, in dem die Anreise die prüfungs­be­zogenen Startchancen beeinträchtigen könne, liege nicht vor. Der Antragsteller könne den Prüfungsort pünktlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, wenn er seine Wohnung um 7.11 Uhr verlasse. Die Annahme, die ca. 75-minütige Dauer einer solchen Anfahrt stehe "bestmöglichen Prüfungs­er­geb­nissen" im Wege, sei gänzlich fernliegend. Der Gefahr, infolge von Verspätungen Anschluss­ver­bin­dungen bei der Anreise zu verpassen, könne er problemlos dadurch begegnen, dass er die Fahrt früher antrete.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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