24.11.2024
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Dokument-Nr. 10038

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil28.07.2010

VG Frankfurt am Main: Erweiterung des Aldi-Marktes baupla­nungs­rechtlich zulässigStädtebaulich "nachhaltige" Auswirkungen auf zentrale Versor­gungs­be­reiche nicht zu befürchten

Die Erweiterung eines großflächigen Einzel­han­dels­be­triebs mit einer Verkaufsfläche von 854 qm um eine Verkaufsfläche von 163 qm in einem faktischen Mischgebiet ist baupla­nungs­rechtlich zulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main und verpflichtete die Stadt Frankfurt am Main aufgrund der Klage der Firma Aldi, deren Bauvoranfrage positiv zu bescheiden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin mit ihrer Bauvoranfrage die positive Beurteilung der baupla­nungs­recht­lichen Zulässigkeit durch die Beklagte für die Vergrößerung ihres Marktes mit einer Verkaufsfläche von etwa 854 qm um weitere 163 qm Verkaufsfläche ohne Sorti­ment­s­än­derung begehrt. Von der Beklagten wurde der Markt in der Kurmainzer Straße im Stadtteil Höchst 1998 als großflächiger Einzel­han­dels­betrieb genehmigt. Zum Nachweis dafür, dass durch diese Erweiterung keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versor­gungs­be­reiche Höchst und Unterliederbach ausgehen, hatte die Klägerin eine Verträg­lich­keits­un­ter­suchung eines Planungsbüros vorgelegt.

Vorgelegte Verträg­lich­keits­un­ter­suchung nicht geeignet, um Schädlichkeit von großflächigen Einzel­han­dels­be­trieben zu widerlegen

Die Beklagte beschied die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 21.01.2008 negativ. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vorgelegte Verträg­lich­keits­un­ter­suchung nicht geeignet sei, die Vermutung des § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 11 Abs. 3 Baunut­zungs­ver­ordnung (BauNVO), wonach so genannte großflächige Einzel­han­dels­be­triebe im Hinblick auf die sich aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten vom Juli 2003 ergebenden Versor­gungs­zentren Höchst und Unterliederbach schädlich seien, zu widerlegen.

Großflächiger Einzel­han­dels­betrieb wurde bereits 1998 genehmigt

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe der Klägerin bereits 1998 einen großflächigen Einzel­han­dels­betrieb genehmigt und müsse folglich nicht von derartigen schädlichen Auswirkungen ausgegangen sein. Ihr Einzelhandels- und Zentrenkonzept für Höchst und Unterliederbach habe die Beklagte faktisch dadurch aufgegeben, dass sie mit einem Lebensmittelmarkt im Bereich Sossenheimer Weg/Teutonenweg mit einer Verkaufsfläche von 953 qm in dem neuen Einkaufszentrum in der Königsteiner Straße 11 - 13 gleich zwei großflächige Einzel­han­dels­be­triebe in Höchst zugelassen habe.

Raumver­träg­lichkeit für Lebensmittel-Discounter bis 1.200 qm Verkaufsfläche prinzipiell anzunehmen

Nach der 2009 vom Vorstand des Planungs­ver­bandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein Main, dem die Beklagte angehöre, und der als Zielfestlegung bereits beachtlich sei, solle es in Höchst und Unterliederbach keine zu schützenden Zentren mehr geben und für Lebensmittel-Discounter bis 1.200 qm Verkaufsfläche sei danach Raumver­träg­lichkeit prinzipiell anzunehmen. Schließlich sei mit den beiden genannten Vorschriften kein Schutz von Konkurrenten bezweckt, sondern es sollten ausschließlich städtebaulich "nachhaltige" Auswirkungen auf zentrale Versor­gungs­be­reiche verhindert werden. Diese seien bei der beabsichtigten geringen Verkaufs­flä­che­n­er­wei­terung und zudem angesichts der nicht beabsichtigten Sorti­ment­s­er­wei­terung offensichtlich nicht zu befürchten.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

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