Dokument-Nr. 10038
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil28.07.2010
VG Frankfurt am Main: Erweiterung des Aldi-Marktes bauplanungsrechtlich zulässigStädtebaulich "nachhaltige" Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht zu befürchten
Die Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit einer Verkaufsfläche von 854 qm um eine Verkaufsfläche von 163 qm in einem faktischen Mischgebiet ist bauplanungsrechtlich zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und verpflichtete die Stadt Frankfurt am Main aufgrund der Klage der Firma Aldi, deren Bauvoranfrage positiv zu bescheiden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin mit ihrer Bauvoranfrage die positive Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit durch die Beklagte für die Vergrößerung ihres Marktes mit einer Verkaufsfläche von etwa 854 qm um weitere 163 qm Verkaufsfläche ohne Sortimentsänderung begehrt. Von der Beklagten wurde der Markt in der Kurmainzer Straße im Stadtteil Höchst 1998 als großflächiger Einzelhandelsbetrieb genehmigt. Zum Nachweis dafür, dass durch diese Erweiterung keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche Höchst und Unterliederbach ausgehen, hatte die Klägerin eine Verträglichkeitsuntersuchung eines Planungsbüros vorgelegt.
Vorgelegte Verträglichkeitsuntersuchung nicht geeignet, um Schädlichkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben zu widerlegen
Die Beklagte beschied die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 21.01.2008 negativ. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vorgelegte Verträglichkeitsuntersuchung nicht geeignet sei, die Vermutung des § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO), wonach so genannte großflächige Einzelhandelsbetriebe im Hinblick auf die sich aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten vom Juli 2003 ergebenden Versorgungszentren Höchst und Unterliederbach schädlich seien, zu widerlegen.
Großflächiger Einzelhandelsbetrieb wurde bereits 1998 genehmigt
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe der Klägerin bereits 1998 einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb genehmigt und müsse folglich nicht von derartigen schädlichen Auswirkungen ausgegangen sein. Ihr Einzelhandels- und Zentrenkonzept für Höchst und Unterliederbach habe die Beklagte faktisch dadurch aufgegeben, dass sie mit einem Lebensmittelmarkt im Bereich Sossenheimer Weg/Teutonenweg mit einer Verkaufsfläche von 953 qm in dem neuen Einkaufszentrum in der Königsteiner Straße 11 - 13 gleich zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe in Höchst zugelassen habe.
Raumverträglichkeit für Lebensmittel-Discounter bis 1.200 qm Verkaufsfläche prinzipiell anzunehmen
Nach der 2009 vom Vorstand des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein Main, dem die Beklagte angehöre, und der als Zielfestlegung bereits beachtlich sei, solle es in Höchst und Unterliederbach keine zu schützenden Zentren mehr geben und für Lebensmittel-Discounter bis 1.200 qm Verkaufsfläche sei danach Raumverträglichkeit prinzipiell anzunehmen. Schließlich sei mit den beiden genannten Vorschriften kein Schutz von Konkurrenten bezweckt, sondern es sollten ausschließlich städtebaulich "nachhaltige" Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche verhindert werden. Diese seien bei der beabsichtigten geringen Verkaufsflächenerweiterung und zudem angesichts der nicht beabsichtigten Sortimentserweiterung offensichtlich nicht zu befürchten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
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