18.10.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil19.08.2011

VG Neustadt: ALDI darf Verkaufsfläche im Gewerbegebiet nicht erweiternGroßflächiger Einzel­han­dels­betrieb nur in Sonder- und Kerngebieten zulässig

Der Bauantrag auf Erweiterung der Verkaufsfläche und Geschossfläche eines ALDI Lebens­mit­tel­dis­counters in einem Gewerbegebiet wurde zu Recht vom Landkreis Kaiserslautern abgelehnt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im vorliegenden Fall betreibt die Lebens­mit­tel­dis­coun­terkette ALDI im Gewerbebetrieb von Weilerbach am südöstlichen Ortsrand einen ALDI-Markt mit einer Verkaufsfläche von 765 m². Den Bauantrag auf Erweiterung der Verkaufsfläche auf 920 m² und der Geschossfläche auf 1.540 m² hat der beklagte Landkreis Kaiserslautern abgelehnt, weil ein so großflächiger Einzel­han­dels­betrieb nur in Sonder- und Kerngebieten, nicht aber in einem Gewerbegebiet zulässig ist.

Auswirkungen für Raumordnung u. a. bei Überschreitung von Geschossfläche anzunehmen

So seien großflächige Einzel­han­dels­be­triebe in Gewerbegebieten nur dann zulässig, wenn sie keine wesentlichen Auswirkungen u. a. auf Ziele der Raumordnung und Landesplanung hätten. Überschreite die Geschossfläche eines solchen Einzel­han­dels­marktes aber wie hier 1.200 m², sei von solchen Auswirkungen regelmäßig auszugehen. Der Einwand von ALDI, hier liege kein vom Gesetzgeber vorgestellter typischer Regelfall vor, weil der ALDI-Markt in fußläufiger Entfernung zu einem Wohngebiet liege und deswegen auch eine wohnortnahe Versor­gungs­funktion erfülle, überzeugte die Richter nicht. Der ALDI-Markt in Weilerbach stelle nach der Erweiterung einen typischen Fall der Ansiedlung eines großflächigen Einzel­han­dels­be­triebs in Ortsrandlage dar, der darauf zugeschnitten sei, vorwiegend ein weiter entfernt wohnendes, motorisiertes Kundenpublikum anzusprechen. Mit seinem innen­stadt­re­le­vanten Warensortiment könne die Betrie­bs­er­wei­terung auch Auswirkungen auf die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung im Innenbereich von Weilerbach und ihren Nachba­r­ge­meinden haben.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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