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Dokument-Nr. 29852

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil11.02.2021

Kein Rechtsanspruch eines Versicherungs­nehmers einer privaten Kranken­ver­si­cherung auf behördliches Einschreiten durch die BaFinFrage der Wirksamkeit von Prämi­e­n­er­hö­hungen ist ausschließlich im Wege des Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten zu prüfen

DasVer­wal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Versi­che­rungs­nehmer einer privaten Kranken­ver­si­cherung keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bundesanstalt für Finanz­dienstleistungs­aufsicht (BaFin) rechts­ver­bindlich feststellt, dass ein für das Versicherungs­unternehmen tätiger Treuhänder nicht unabhängig ist.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die teilweise erhebliche Erhöhung von Versi­che­rungs­bei­trägen zu einer privaten Kranken­ver­si­cherung. Diese setzt neben weiteren Voraussetzungen die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders voraus. Die Kläger in dem vorliegenden Verfahren hatten wegen der sie betreffenden Prämienerhöhung schon vor geraumer Zeit Klage vor dem Landgericht erhoben. Zur Begründung trugen sie unter anderem vor, dass die Treuhänder, die der Erhöhung zugestimmt haben, nicht unabhängig gewesen seien. Ein zuständiges Landgericht hat das Verfahren ausgesetzt, weil die Frage der Unabhängigkeit der Treuhänder nur nach Maßgabe des Versi­che­rungs­auf­sichts­rechts, also im Verwal­tungs­rechtsweg zu beantworten sei.

Kein Rechtsanaspruch auf individuelles Tätigwerden der BaFin

Auf einen entsprechenden Antrag der Kläger lehnte die BaFin ein aufsichts­recht­liches Verfahren mit dem Ziel der Feststellung, dass die hinzugezogenen Treuhänder nicht unabhängig gewesen seien, ab. Hiergegen richtet sich die verwal­tungs­ge­richtliche Klage. Die Kläger möchten die BaFin gerichtlich verpflichtet wissen, diese Feststellung zu treffen. Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat die Klagen als unzulässig abgewiesen, da sich die Kläger nicht auf einen Rechtsanspruch gegenüber der BaFin berufen könnten, in diesem Sinne tätig zu werden. Das Gericht hat ausgeführt, dass die BaFin ihre im Rahmen der Versi­che­rungs­aufsicht obliegenden Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnehme. Einzelne Versi­che­rungs­nehmer hätten keinen subjektiven Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden der BaFin.

Kein subjektives Recht einzelner Versicherter gegenüber der BaFin

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im Versi­che­rungs­auf­sichts­gesetz getroffenen Regelung, dass die BaFin bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts­aufgaben auch die Belange der Versicherten zu berücksichtigen habe. Mit dieser Aufga­be­n­um­schreibung sei gesetzlich nur die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit der Versicherten als Aufgabe der Versi­che­rungs­aufsicht normiert worden. Keinesfalls könne dies ein subjektives Recht einzelner Versicherter gegenüber der BaFin begründen, um hier tätig zu werden.

Wirksamkeit von Prämi­e­n­er­hö­hungen ist ausschließlich von Zivilgerichten zu prüfen

In dem Urteil wird zwar festgestellt, dass die Unabhängigkeit von Prämi­en­treu­händern im Rahmen der Versi­che­rungs­aufsicht geprüft werden müsse, allerdings habe der einzelne Versi­che­rungs­nehmer gegenüber der BaFin keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung, dass ein Treuhänder nicht unabhängig sei. Die Frage der Wirksamkeit von Prämi­e­n­er­hö­hungen in der privaten Kranken­ver­si­cherung sei ausschließlich im Wege des Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten zu prüfen.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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