15.11.2024
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Dokument-Nr. 8018

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil17.06.2009

BaFin nicht zur Auskunft über Hypo Real Estate Holding AG verpflichtetUnver­hält­nis­mäßiger Verwal­tungs­aufwand und straf­recht­liches Ermitt­lungs­ver­fahren schließen Akteneinsicht aus

Die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (BaFin) ist nicht zu Auskünften über die Hypo Real Estate Holding AG verpflichtet. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main.

Die Klägerin ist eine überregionale Rechts­an­walts­kanzlei, die Schaden­s­er­satz­ansprüche ihrer Mandanten gegenüber der Beigeladen, der Hypo Real Estate Holding AG (HRE), geltend macht.

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 05.02.2008 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten, der Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht, Auskunft, ob ein Verfahren gegen die Beigeladene wegen Verstoßes gegen Veröf­fent­li­chungs­pflichten geführt werde und wenn ja, welchen Stand und Inhalt dieses Verfahren habe. Darüber hinaus begehrte die Klägerin Akteneinsicht in weitere Unterlagen. Die Klägerin stützte ihren Antrag auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz. Die begehrten Informationen benötige sie für die Prüfung von Schaden­s­er­satz­ansprüchen ihrer Mandantschaft gegen die Beigeladene sowie deren Organe. Ferner prüfe sie Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen unrichtiger Darstellung der Vermögenslage und bereite die Wahrnehmung von Aktio­närs­rechten ihrer Mandantschaft in der nächsten Haupt­ver­sammlung der Beigeladenen vor. Der Beklagte teilte der Klägerin darauf hin mit Bescheid vom 12.03.2008 mit, dass ein Verfahren wegen möglicher Verstöße gegen die Pflicht zur unverzüglichen Veröf­fent­lichung von Inside­r­in­for­ma­tionen (ad hoc-Pflicht) anhängig sei und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Wider­spruchs­be­scheid vom 17.07.2008 unter Hinweis auf ihre Verschwie­gen­heits­pflicht zurück und führte ergänzend aus, dass die Herausgabe der begehrten Informationen auch nachteilige Auswirkungen auf ihre Kontroll- und Aufsichts­aufgaben hätte. Mit der am 18.08.2008 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der beantragten Informationen. Sie trägt vor, es handele sich nicht um geheim­hal­tungs­be­dürftige Tatsachen. Selbst wenn eine Verschwie­gen­heits­pflicht vorliege, stehe diese nicht generell einer Weitergabe von Informationen entgegen. Es sei dann Akteneinsicht in die Akten­be­standteile zu gewähren, die nicht einem Geschäfts- und Betrie­bs­ge­heimnis unterfielen und dem Schutz perso­nen­be­zogener Daten berück­sich­tigten. Auch sei nicht ersichtlich, dass die begehrte Akteneinsicht nachteilige Auswirkungen auf die Kontrolloder Aufsichts­aufgaben der Beklagten haben könne. Die Beklagte und die beigeladene Hypo Real Estate Holding AG sind der Klage entge­gen­ge­treten und verweisen auf die Verschwie­gen­heits­pflichten der BaFin.

Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz nicht anwendbar

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Dem von der Klägerin begehrten Infor­ma­ti­o­ns­zugang stehe bereits entgegen, dass ein Teil der einschlägigen Akten zum die Hypo Real Estate betreffenden straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren der Staats­an­walt­schaft München abgegeben worden seien und daher der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g) des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes eingreife. Im Übrigen stehe dem Anliegen der Klägerin der Einwand des unver­hält­nis­mäßigen Verwal­tungs­aufwands entgegen, da der einschlägige Aktenbestand ca. 10.000 Seiten umfasse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/09 des VG Frankfurt vom 17.06.2009

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