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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil17.06.2009
BaFin nicht zur Auskunft über Hypo Real Estate Holding AG verpflichtetUnverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand und strafrechtliches Ermittlungsverfahren schließen Akteneinsicht aus
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist nicht zu Auskünften über die Hypo Real Estate Holding AG verpflichtet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
Die Klägerin ist eine überregionale Rechtsanwaltskanzlei, die Schadensersatzansprüche ihrer Mandanten gegenüber der Beigeladen, der Hypo Real Estate Holding AG (HRE), geltend macht.
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 05.02.2008 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Auskunft, ob ein Verfahren gegen die Beigeladene wegen Verstoßes gegen Veröffentlichungspflichten geführt werde und wenn ja, welchen Stand und Inhalt dieses Verfahren habe. Darüber hinaus begehrte die Klägerin Akteneinsicht in weitere Unterlagen. Die Klägerin stützte ihren Antrag auf Informationszugang auf das Informationsfreiheitsgesetz. Die begehrten Informationen benötige sie für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ihrer Mandantschaft gegen die Beigeladene sowie deren Organe. Ferner prüfe sie Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Darstellung der Vermögenslage und bereite die Wahrnehmung von Aktionärsrechten ihrer Mandantschaft in der nächsten Hauptversammlung der Beigeladenen vor. Der Beklagte teilte der Klägerin darauf hin mit Bescheid vom 12.03.2008 mit, dass ein Verfahren wegen möglicher Verstöße gegen die Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung von Insiderinformationen (ad hoc-Pflicht) anhängig sei und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2008 unter Hinweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht zurück und führte ergänzend aus, dass die Herausgabe der begehrten Informationen auch nachteilige Auswirkungen auf ihre Kontroll- und Aufsichtsaufgaben hätte. Mit der am 18.08.2008 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der beantragten Informationen. Sie trägt vor, es handele sich nicht um geheimhaltungsbedürftige Tatsachen. Selbst wenn eine Verschwiegenheitspflicht vorliege, stehe diese nicht generell einer Weitergabe von Informationen entgegen. Es sei dann Akteneinsicht in die Aktenbestandteile zu gewähren, die nicht einem Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unterfielen und dem Schutz personenbezogener Daten berücksichtigten. Auch sei nicht ersichtlich, dass die begehrte Akteneinsicht nachteilige Auswirkungen auf die Kontrolloder Aufsichtsaufgaben der Beklagten haben könne. Die Beklagte und die beigeladene Hypo Real Estate Holding AG sind der Klage entgegengetreten und verweisen auf die Verschwiegenheitspflichten der BaFin.
Informationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Dem von der Klägerin begehrten Informationszugang stehe bereits entgegen, dass ein Teil der einschlägigen Akten zum die Hypo Real Estate betreffenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München abgegeben worden seien und daher der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g) des Informationsfreiheitsgesetzes eingreife. Im Übrigen stehe dem Anliegen der Klägerin der Einwand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands entgegen, da der einschlägige Aktenbestand ca. 10.000 Seiten umfasse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/09 des VG Frankfurt vom 17.06.2009
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