23.11.2024
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss07.05.2009

Kein Verpflichtung der BaFin zu Auskünften über die Hypo Real Estate Holding AGJournalist erhält keine Auskunft über die deutsche Bankholding

Die Bundesanstalt für Finanzen (BaFin) ist nicht zur Auskunft über die Hypo Real Estate Holding AG verpflichtet. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Frankfurt und lehnte damit eine einstweilige Anordnung zur Akteneinsicht ab.

Der Antragsteller ist Wirtschafts­re­dakteur einer großen deutschen Tageszeitung und beschäftigt sich seit längerem mit dem Verhalten der Bankenaufsicht vor dem Eintritt der gegenwärtigen Wirtschaftskrise. Er beantragte bei der Bundesanstalt für Finanzdienst (BaFin) Einsicht in die Akten und Gutachten aus dem Jahre 2008 hinsichtlich der Hypo Real Estate Bank AG zu gewähren. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Bekanntwerden der begehrten Informationen habe nachteilige Auswirkungen auf ihre Kontroll- und Aufsichts­aufgaben. Es handele sich um vertrauliche Informationen aus dem geschäftlichen Bereich des Instituts. Außerdem sei die Antragsgegnerin nicht befugt, im Rahmen ihrer Aufsicht­s­tä­tigkeit erlangte Informationen zu offenbaren oder anderweitig zu verwerten. Schließlich enthielten insbesondere die Prüfungs­be­richte schützenswerte Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnisse. Eine teilweise Freigabe der begehrten Informationen komme nicht in Betracht, da eine Schwärzung der Unterlagen und damit eine Trennung in geheim­hal­tungs­be­dürftige Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnisse einerseits und in öffentliche Informationen andererseits faktisch unmöglich sei. Der Antragsteller begehrt mit der vorliegenden einstweiligen Anordnung die beantragte Akteneinsicht. Ein berechtigtes Interesse an der Nicht­ver­breitung ihrer Geschäfts­ge­heimnisse sei nicht zu erkennen, da seitens der Bundesrepublik Deutschland und damit vom Steuerzahler Bürgschaften in Höhe der Hälfte des Bundeshaushalts gegeben worden seien und weitere Bürgschaften einfordert würden. Ein Anspruch auf den begehrten Infor­ma­ti­o­ns­zugang ergebe sich auch aus Art. 5 Abs. 1 GG. Im Hinblick auf die auf den Bundeshaushalt bzw. letzten Endes die Bürgerinnen und Bürger zukommenden Belastungen durch den deutschen Staat, sei es erforderlich, unverzüglich Zugang zu den erwünschten Unterlagen zu erhalten.

Akten können aufgrund des umfangreichen Datenbestands nicht gewissenhaft auf schützenswerte Informationen geprüft werden

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entge­gen­ge­treten und beruft sich auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Über den vom Antragsteller eingelegten Widerspruch werde aller Voraussicht nach innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Rechtsbehelfs entschieden. Es sei auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diesem stattgegegeben werde. Im Übrigen verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

Die für Verfahren nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz zuständige 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Erteilung der begehrten Auskünfte im Wege der einstweiligen Anordnung scheitere am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Es sei nämlich grundsätzlich mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbaren eine vorläufige Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufe. Diese Folge träte jedoch im Falle einer dem Antrag des Antragstellers entsprechenden gerichtlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin ein, da sich mit erfolgter Einsichtnahme das Verfahren erledigen würde. Zwar sei vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache eine Ausnahme zu machen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Haupt­sa­che­ver­fahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrschein­lichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spreche. Zwar sei der Antragsteller aufgrund der aktuellen politischen Diskussionen über den Fortbestand und die staatliche Unterstützung der Hypo Real Estate Holding AG auf einen möglichst zeitnahen Zugang zu den von ihm näher benannten Akten der Antragsgegnerin angewiesen. Seinem Antrag stehe jedoch entgegen, dass nach dem gegenwärtigen Sachund Streitstand ein hoher Grad an Wahrschein­lichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache nicht gegeben sei. Er habe nicht in dem erforderlichen Maße glaubhaft gemacht, dass ihm für seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Anord­nungs­an­spruch zustehe. Seinem Begehren stehe entgegen, dass die von ihm gewünschte Akteneinsicht mit einem erheblichen und nicht mehr zu vertretenden Verwal­tungs­aufwand der Antragsgegnerin verbunden wäre und zudem einer antragsgemäßen Einsichtnahme Verschwie­gen­heits­pflichten und der Schutz perso­nen­be­zogener Daten und von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nissen entgegen stünden. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin angesichts des betreffenden Aktenbestands im Umfang von ca. 10.000 Seiten nicht zugemutet werden könne, diesen gewissenhaft darauf zu sichten, ob sonstige schützenswerte Daten enthalten und gegebenenfalls zu schwärzen seien, um dem Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung Dritter und dem gebotenen Schutz der Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnisse der im Antrag benannten Finanzinstitute gerecht zu werden. Es lägen auch nicht die Voraussetzungen vor, um annehmen zu können, dass die bei der Antragsgegnerin verfügbaren Informationen nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterlägen und daher auch nicht mehr schutzbedüftig seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/09 des VG Frankfurt vom 07.05.2009

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