14.11.2024
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss25.03.2021

Erfolglose Eilanträge für eine bevorzugte Berück­sich­tigung bei der Impfreihenfolge mit dem Impfstoff BioNtech oder ModernaVG Frankfurt am Main zum Anspruch auf sofortiges Impfen

Das Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main in zwei Verfahren die Eilanträge gerichtet auf eine bevorzugte Impfung mit dem Impfstoff BioNtech oder Moderna abgelehnt.

In einem Verfahren begehrt der Antragsteller eine sofortige Schutzimpfung gegen das Sars-Cov-2-Virus mit zwei Impfdosen des mRNA-Impfstoffs von Biontech oder mit dem mRNA-Impfstoff COVID-19 Vaccine von Moderna. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass er eine enge Kontaktperson seiner 92-jährigen Mutter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Corona- Virus Sars-Cov-2 (CoronaImpfV) in der jetzt geltenden Fassung vom 10.03.2021 sei.

Kein Anspruch auf sofortige Impfung mit gewünschten Impfstoffen

Das VG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf sofortige Impfung mit den von ihm gewünschten Impfstoffen abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein Anord­nungs­an­spruch auf eine sofortige Impfung mit den Impfstoffen BioNtech oder Moderna nicht aus der CoronaImpfV vom 10.03.2021 herzuleiten sei. In der Verordnung werde lediglich der Kreis der Anspruchs­be­rech­tigten und die Reihenfolge ihrer Impfung bestimmt. Zu einem bestimmten Impfstoff oder zu dem Verfahren für die Bestimmung der Reihenfolge in einer Gruppe werde keine Regelung getroffen. Der Antragsteller könne auch nicht unmittelbar aus seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einen Anspruch auf sofortige Impfung herleiten. Der Verord­nungsgeber habe zwar die zentrale Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und deshalb in eine Priorisierung von Schutzimpfungen mit drei verschiedenen Gruppen sowie möglichen Abweichungen einbezogen. Damit habe er aber keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren bei der Impfreihenfolge festgelegt. Das Verfahren sei nach allgemeinen Grundsätzen einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

Grundsatz wer zuerst kommt, mahlt zuerst hier nicht anwendbar

Der Grundsatz „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ sei bei der durch­zu­füh­renden Impfung der Bevölkerung nicht ausschlaggebend. Durch § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe k der CoronaImpfV werde die Möglichkeit einer jederzeitigen individuellen Priorisierung von Personen, die nach individueller ärztlicher Beurteilung ein sehr hohes oder erhöhtes Risiko für einen schwierigen oder tödlichen Krank­heits­verlauf nach einer Infektion mit dem Corona-Sars-Cov-2-Virus hätten, sichergestellt. Zu diesem Personenkreis zähle der Antragsteller aber nicht.

Kein Anspruch auf höhere Priorisierung

In einem weiteren Eilverfahren lehnte das VG ebenfalls die bevorzugte Impfung eines Antragstellers ab. Nach vorgelegten ärztlichen Attesten leidet der 55-jähriger Antragsteller an einer Coronalen Herzerkrankung, Diabetes II, Bluthochdruck und Asthma . Die vorgelegten ärztlichen Atteste belegten, dass der Antragsteller wohl in die Impfgruppe nach § 3 Abs. 1 Nr.1 Buchstabe g Corona-Impfverordnung mit hoher Priorität falle. Einen Anspruch auf eine sofortige Impfung oder auf eine Eingruppierung in die Personengruppe mit höchster Priorität habe der Antragsteller aber nicht. Auch nach der Härte­fa­ll­re­gelung könne der Antragsteller keinen Anspruch auf die Einordnung in die Kategorie der Personen, die mit höchster Priorität geimpft werden sollen, geltend machen. Im Hinblick auf die nach wie vor bestehende beschränkte Verfügbarkeit von Impfstoffen müsse eine zeitliche Staffelung bei der Impfung hingenommen werden.

Kein Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz wegen Zugehörigkeit zur Gruppe mit hoher Impfpriorität

Einen Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes könne der Antragsteller ebenfalls nicht behaupten, weil er aufgrund seiner Vorerkrankungen überhaupt erst zu der Gruppe der Personen, die nach § 3 der Corona- ImpfV mit hoher Priorität ein Anspruch auf Schutzimpfung haben, zählt. Zu dieser Gruppe gehören auch andere Personen mit teilweise schweren Erkrankungen und einem erhöhten Risiko eines schweren Krank­heits­verlaufs. Eine Ungleich­be­handlung des Antragstellers gegenüber diesen Personen konnte das Gericht nicht erkennen.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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