21.11.2024
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Dokument-Nr. 29877

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Verwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss18.02.2021

Kein Anspruch auf sofortige Impfung gegen das CoronavirusAntrag auf Überprüfung für Härtefälle möglich

Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes hat den Antrag einer 69-jährigen Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, mit dem diese eine sofortige Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 begehrt hat.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die für das Infek­ti­o­ns­schutzrecht zuständige Kammer aus, dass die Antragstellerin nach der geltenden Coronavirus-Impfverordnung -CoronaImpfV- keinen Anspruch auf eine sofortige Schutzimpfung habe. Sie gehöre weder aufgrund ihres Alters noch aufgrund ihrer Krebserkrankung zu der impfbe­rech­tigten Personengruppe, der nach § 2 CoronaImpfV im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe die höchste Priorität eingeräumt werde.

Coronavirus-Impfverordnung nicht zu beanstanden

Die in der Coronavirus-Impfverordnung vorgenommene Priorisierung entspreche im Wesentlichen den Beschluss­emp­feh­lungen der am Robert Koch-Institut angesiedelten Ständigen Impfkommission und sei nicht zu beanstanden. Insbesondere überzeuge die vorrangige Impfung von Personen, die 80 Jahre und älter seien, weil damit in größtmöglicher Zahl schwere Erkrankungen und Todesfälle verhindert werden könnten. Nach den bisherigen wissen­schaft­lichen Erkenntnissen zu dem Verlauf einer COVID-19-Erkrankung sei das (zunehmende) Alter der alles entscheidende Risikofaktor für einen schweren bis hin zu einem tödlichen Verlauf der Erkrankung. Daneben spielten bestehende Vorerkrankungen eine untergeordnete Rolle. So sei etwa das Risiko für einen Krebserkrankten, infolge einer COVID-19-Erkrankung hospitalisiert zu werden oder an COVID-19 zu versterben, deutlich geringer als das entsprechende Risiko einer Person von 80 Jahren oder älter.

Impfreihenfolge sachlich gerechtfertigt

Ein atypischer Ausnahmefall, der es nach der Corona-Impfverordnung zulassen würde, von der darin festgelegten Reihenfolge der Priorisierung abzuweichen und für die Antragstellerin eine höhere Priorisierung zuzulassen, liege nicht vor. Ein Anspruch der Antragstellerin ergebe sich auch nicht bei Annahme einer Verfas­sungs­wid­rigkeit der Coronavirus-Impfverordnung wegen Verstoßes gegen den Parla­ment­vor­behalt. Ein insoweit unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitender Teilha­be­an­spruch scheitere ebenfalls an den derzeit lediglich begrenzten Impfstoff­ka­pa­zitäten. Die derzeit praktizierte Impfreihenfolge sei als sachlich gerechtfertigt anzusehen.

Keine unzulässige Ungleich­be­handlung

Eine unzulässige Ungleich­be­handlung der Antragstellerin gegenüber Personen, die derzeit bereits eine Impfung erhielten, liege nicht vor. Im Übrigen bestehe für die Antragstellerin seit dem 16.02.2021 die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung ihres Einzelfalles durch die Saarländische Impfkommission für Härtefälle zu stellen, um eine prioritäre und damit zeitnahe Impfung zu erhalten. Damit werde der besonderen gesund­heit­lichen Situation der Antragstellerin hinreichend Rechnung getragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/aw)

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