21.11.2024
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Dokument-Nr. 29800

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss02.02.2021

Kein Anspruch auf vorgezogene Corona-ImpfungLGS Niedersachsen-Bremen zur Impfpri­o­ri­sierung

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Priorisierungen der CoronaImpfV nicht zu beanstanden sind.

Zugrunde lag das Eilverfahren eines 73-jährigen Oldenburgers, der an einer chronischen Herzkrankheit leidet. Sein behandelnder Hausarzt bescheinigte ihm aufgrund der Erkrankung ein erheblich erhöhtes Risiko eines komplikativen COVID-Verlaufs; eine frühzeitige SARS-CoV-2-Impfung sei daher zwingend indiziert. Nachdem der Mann über die zentrale Impfhotline erfahren hatte, dass eine Impfung in der ersten Gruppe mit höchster Priorität für ihn ausgeschlossen sei, stelle er einen gerichtlichen Eilantrag. Er beanstandete, dass die Bundesregierung die Impfgruppen ausschließlich nach dem Alter eingeteilt hat und nicht nach anderen Risiken wie Vorerkrankungen. Weil seine Frau Grund­schul­lehrerin sei und mit Schülern Kontakt habe, könne er sich nur begrenzt selbst schützen. Außerdem habe er zwei jugendliche Kinder.

Zuordnung des Antragstellers zur Kategorie 2 rechtmäßig

Das LSG hat festgestellt, dass der Mann keinen Anspruch auf eine unverzügliche Impfung im Rahmen der höchsten Priorität habe. Er gehöre vielmehr zur Priori­sie­rungsstufe 2. Die Knappheit der Impfstoffe ermögliche die Teilhabe an der Impfung nur im Rahmen verfügbarer Kapazitäten und erfordere eine Priorisierung, die - unabhängig von der Frage einer möglichen Zuständigkeit des parla­men­ta­rischen Gesetzgebers - grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Sie entsprächen den Beschluss­emp­feh­lungen der STIKO. Die vorrangige Impfung von Personen ab 80 Jahren überzeuge daher, weil damit viele schwere Erkran­kungsfälle und Todesfälle verhindert werden könnten. Dies diene dem Indivi­du­al­schutz wie dem Schutz der Allgemeinheit vor Überlastung der Versor­gungs­systeme. Es bestünden auch keine Zweifel daran, dass die weiteren Diffe­ren­zie­rungen ab Stufe 2 und Stufe 3 wissen­schaftlich fundiert seien. Dem Risiko des Mannes werde mit einer Zuordnung zur Kategorie 2 ausreichend Rechnung getragen, auch wenn sich seine Frau als Grund­schul­lehrerin Kontakten außerhalb des eigenen Haushalts nicht vollständig entziehen könne. Denn gleiches gelte auch für andere Bereiche wie Lebensmittel- und Drogeriemärkte, Erzieher und Erzieherinnen oder Angestellte in Apotheken und Arztpraxen; es sei daher kein atypisches Risiko.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/aw)

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