23.11.2024
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss30.11.2009

VG Frankfurt: Passentzug bei Verdacht der Teilnahme an terroristischem Ausbil­dungslager im Ausland gerechtfertigtGrundrecht auf Freizügigkeit wegen erheblichen Anhaltspunkten für Gefährdung der inneren Sicherheit der BRD nicht verletzt

Bestehen erhebliche Anhaltspunkte, dass bei einer Ausreise eines deutschen Staats­an­ge­hörigen afghanischer Herkunft die innere Sicherheit und auch sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden, zum Beispiel durch die Teilnahme an einem terroristischen Ausbil­dungslager im Ausland, kann der deutsche Pass entzogen werden, um eine Ausreise aus Deutschland zu verhindern. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main.

Der Antragsteller ist deutscher Staats­an­ge­höriger afghanischer Herkunft. Die Antragsgegnerin, die Stadt Frankfurt am Main wurde als zuständige Personalausweis- und Passbehörde vom Polizei­prä­sidium Frankfurt am Main darüber informiert, dass der Antragsteller beabsichtige über Pakistan nach Afghanistan auszureisen. Der Antragsteller beabsichtige nach den Erkenntnissen der Sicher­heits­be­hörden, sich am gewaltsamen Jihad zu beteiligen bzw. an einem terroristischen Ausbil­dungslager im Ausland teilzunehmen. Diese Erkenntnisse basierten auf umfangreichen Ermittlungen und Beobachtungen der Sicher­heits­be­hörden.

Stadt entzieht Reisepass und verfügte, dass Verlassen der BRD über Auslandsgrenze mit Personalausweis nicht möglich ist

Um die unmittelbar bevorstehende Ausreise des Antragstellers zu dem genannten Zweck zu verhindern, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller seinen deutschen Reisepass um den Sachverhalt weiter aufzuklären, befristet bis zum 31. März 2010. Weiterhin verfügte sie, dass sein deutscher Personalausweis ihn nicht dazu berechtige das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über eine Auslandsgrenze zu verlassen. Diese Einschränkung erfolgte ebenfalls befristet bis zum 31. März 2010. Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 Passgesetz, wonach eine Ausrei­se­un­ter­sagung durch Passentziehung in Betracht kommt, wenn der Passinhaber durch die Ausreise die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Mit der Ausreise und der folgenden Teilnahme an einem terroristischen Ausbil­dungslager sei ein erhebliches Gefähr­dungs­po­tential für die in Afghanistan stationierten deutschen Bundes­wehr­soldaten sowie die Truppen verbündeter Staaten und die Bevölkerung in Deutschland verbunden.

Kläger sieht sich im Grundrecht auf Freizügigkeit verletzt

Der Antragsteller hat hiergegen Klage erhoben und Eilrechtsschutz beantragt. Er hat vorgebracht der Bescheid der Antragsgegnerin sei rechtswidrig und verletzte ihn insbesondere in seinem Grundrecht auf Freizügigkeit. Der Bescheid ergehe sich ausschließlich in üblen Verdächtigungen und enthalte keinerlei fallbezogene Tatsachen außer dem Umstand, dass der Kläger Muslim sei, in Deutschland wohne und lebe und seine in Pakistan lebende Großmutter und seinen in Dubai lebenden Bruder besuchen wolle.

Gefährdung der inneren Sicherheit durch Ausreise des Klägers möglich

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Antragsgegnerin habe dargelegt, dass nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Passgesetz zu bejahen seien, da es erhebliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass bei einer Ausreise des Antragstellers die innere Sicherheit und auch sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet seien. Sie habe dargetan, dass es schwerwiegende Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Antragsteller beabsichtige die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, um sich im Ausland für den bewaffneten Kampf (Jihad) ausbilden zu lassen. Aus den gleichen Gründen erweise sich die streit­ge­gen­ständliche Verfügung auch insoweit als rechtmäßig, als seitens der Antragsgegnerin angeordnet worden sei, dass der deutsche Personalausweis den Antragsteller nicht berechtige das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über eine Auslandsgrenze zu verlassen. Wesentlich sei für die Entscheidung auch, dass die Passeinziehung nicht dauerhaft, sondern befristet sei, um den Sicher­heits­be­hörden Gelegenheit zu geben weitere Ermittlungen durchzuführen und zu einem abschließenden Ergebnis zu gelangen.

Quelle: ra-online, VG Frankfurt am Main

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