Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger afghanischer Herkunft. Die Antragsgegnerin, die Stadt Frankfurt am Main wurde als zuständige Personalausweis- und Passbehörde vom Polizeipräsidium Frankfurt am Main darüber informiert, dass der Antragsteller beabsichtige über Pakistan nach Afghanistan auszureisen. Der Antragsteller beabsichtige nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden, sich am gewaltsamen Jihad zu beteiligen bzw. an einem terroristischen Ausbildungslager im Ausland teilzunehmen. Diese Erkenntnisse basierten auf umfangreichen Ermittlungen und Beobachtungen der Sicherheitsbehörden.
Um die unmittelbar bevorstehende Ausreise des Antragstellers zu dem genannten Zweck zu verhindern, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller seinen deutschen Reisepass um den Sachverhalt weiter aufzuklären, befristet bis zum 31. März 2010. Weiterhin verfügte sie, dass sein deutscher Personalausweis ihn nicht dazu berechtige das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über eine Auslandsgrenze zu verlassen. Diese Einschränkung erfolgte ebenfalls befristet bis zum 31. März 2010. Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 Passgesetz, wonach eine Ausreiseuntersagung durch Passentziehung in Betracht kommt, wenn der Passinhaber durch die Ausreise die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Mit der Ausreise und der folgenden Teilnahme an einem terroristischen Ausbildungslager sei ein erhebliches Gefährdungspotential für die in Afghanistan stationierten deutschen Bundeswehrsoldaten sowie die Truppen verbündeter Staaten und die Bevölkerung in Deutschland verbunden.
Der Antragsteller hat hiergegen Klage erhoben und Eilrechtsschutz beantragt. Er hat vorgebracht der Bescheid der Antragsgegnerin sei rechtswidrig und verletzte ihn insbesondere in seinem Grundrecht auf Freizügigkeit. Der Bescheid ergehe sich ausschließlich in üblen Verdächtigungen und enthalte keinerlei fallbezogene Tatsachen außer dem Umstand, dass der Kläger Muslim sei, in Deutschland wohne und lebe und seine in Pakistan lebende Großmutter und seinen in Dubai lebenden Bruder besuchen wolle.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Antragsgegnerin habe dargelegt, dass nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Passgesetz zu bejahen seien, da es erhebliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass bei einer Ausreise des Antragstellers die innere Sicherheit und auch sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet seien. Sie habe dargetan, dass es schwerwiegende Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Antragsteller beabsichtige die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, um sich im Ausland für den bewaffneten Kampf (Jihad) ausbilden zu lassen. Aus den gleichen Gründen erweise sich die streitgegenständliche Verfügung auch insoweit als rechtmäßig, als seitens der Antragsgegnerin angeordnet worden sei, dass der deutsche Personalausweis den Antragsteller nicht berechtige das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über eine Auslandsgrenze zu verlassen. Wesentlich sei für die Entscheidung auch, dass die Passeinziehung nicht dauerhaft, sondern befristet sei, um den Sicherheitsbehörden Gelegenheit zu geben weitere Ermittlungen durchzuführen und zu einem abschließenden Ergebnis zu gelangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2009
Quelle: ra-online, VG Frankfurt am Main