23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss25.01.2010

Aufenthalt im Terrorcamp geplant – Entzug des Reisepasses zulässigGefährdung innerer oder äußerer Sicherheit rechtfertigt Untersagung einer Ausreise ins Ausland

Begründen Tatsachen die Annahme, dass ein Deutscher ausreisen will, um sich in Pakistan oder Afghanistan dem bewaffneten Djihad anzuschließen und dort ein Ausbil­dungslager aufzusuchen, kann sein Reisepass entzogen bzw. die Ausstellung eines neuen Passes versagt sowie seine Ausreise verboten werden. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin

Zwei der drei Antragsteller hatten als Inhaber deutscher Pässe mit Visa für den Iran am 30. September 2009 versucht, mit dem Flugzeug nach Istanbul auszureisen, wurden hieran aber von Beamten des Landes­kri­mi­nalamtes auf dem Flughafen Berlin-Tegel gehindert. In ihrem Gepäck befanden sich u.a. verschiedene Ausrüs­tungs­ge­gen­stände für Outdoor-Aktivitäten sowie deutsch-arabische Wörterbücher; ferner führten sie insgesamt etwa 9.000,- Euro Bargeld, teilweise am Körper versteckt, bei sich. Bei einer Hausdurch­suchung waren zudem in der Wohnung einer Person CDs mit militant-djihadistischen Inhalten aufgefunden worden. Daraufhin entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten noch am selben Tag die Pässe und untersagte zugleich die Ausreise aus Deutschland. Dem dritten Antragsteller hatte die Behörde keinen neuen Reisepass erteilt.

Teilnahme am bewaffneten Djihad und Aufsuchen eines entsprechenden Ausbil­dungs­lagers im Ausland können auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik gefährden

Das Verwal­tungs­gericht bestätigte einstweilen die für sofort vollziehbar erklärten Maßnahmen. Ein Pass könne nach dem Passgesetz entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passinhaber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland ge­fährde. Auf Handlungen, die geeignet seien, die auswärtigen Beziehungen oder das internationale Ansehen der Bundesrepublik zu schädigen, treffe dies zu. Die Teilnahme eines deutschen Staats­an­ge­hörigen am bewaffneten Djihad und das Aufsuchen eines entsprechenden Ausbil­dungs­lagers im Ausland seien geeignet, in erheblichem Maße die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik nicht nur zu dem Staat, der Ziel der bewaffneten Kampfes ist, sondern auch innerhalb der internationalen Staaten­ge­mein­schaft zu gefährden. Sowohl die aufgefundenen Gegenstände als auch die bestehenden Verbindungen zu anderen Angehörigen der militant-islamistischen Szene ließen den Schluss zu, dass sich auch die Antragsteller am bewaffneten Kampf hätten beteiligen wollen. Aus denselben Erwägungen sei auch das Verbot der Ausreise mittels Personalausweis gerechtfertigt.

Quelle: ra-online, VG Berlin

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