21.11.2024
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss21.01.2022

Versammlungs­freiheit: Aktivisten dürfen sich über Frankfurter Autobahn abseilenAbseilen auf der Autobahnbrücke Am Römerhof über der BAB 648 im Rahmen einer Demonstration wird für 30 Minuten erlaubt

Mit Beschluss hat die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main Auflagen der Stadt für die Demonstration/Abseilaktion von Klimaaktivisten für teilweise rechtswidrig erklärt.

Bereits unter dem Datum des 04.01.2022 hatte der Versamm­lungs­leiter die Kundgebung zu dem Thema „Spruchbänder an Autobahnbrücken sind kein Verbrechen – Autobahnen schonen! Klimaschutz und Verkehrswende Strafverfahren gegen Aktivistis !“ für den 21.01.2022 von 14-15 Uhr auf der Straße Am Römerhof – Brücke über die Bundesautobahn BAB 648 – angemeldet.

Nach Eingang der Stellungnahme der Autobahn-GmbH vom 12.01.2022 verstrich noch eine Woche, bevor es zu einem Koope­ra­ti­o­ns­ge­spräch zwischen der Versamm­lungs­behörde und dem Anmelder kam. Aufgrund dieses Gesprächs wurde letztendlich in den Nachmit­tags­stunden des gestrigen Tages die von dem Antragsteller geplante Abseilaktion und ein Anbringen von Transparenten, die in den Verkehrsraum der BAB hineinragen, verboten.

Das unmittelbar auf die Zustellung des Beschlusses eingelegte Rechtsmittel im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren hat nun teilweise Erfolg.

Abseilen darf nicht grundsätzlich verboten werden

Das Gericht betrachtet das grundsätzliche Verbot des Abseilens im Rahmen der Inter­es­sen­s­ab­wägung als nicht mit Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar.

Nach der oberge­richt­lichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraft­fahr­zeug­verkehr deren Nutzung für Versamm­lungs­zwecke nicht generell ausschließe. Bei einer Inter­es­sen­s­ab­wägung zwischen Verkehrs­teil­nehmer, die durch verkehrs­re­gelnde Maßnahmen eine Beschränkung ihres Freiheits­grund­rechts folgend aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz hinnehmen müssen, und den Interessen der Antragsteller, Zeit, Ort und Art und Inhalt einer Veranstaltung selbst zu bestimmen, sei davon auszugehen, dass mit dem Motto der Versammlung ein unmittelbarer Bezug zum Versammlungsort gewährleistet werden müsse und eine Einschränkung der Rechte der Verkehrs­teil­nehmer hinzunehmen sei. Auch sei mit der Aktion eine Stellungnahme für diejenigen Personen verbunden, die sich wegen weiterer Aktionen auf Bundes­au­to­bahnen nun strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Richter: Sperrung der Autobahn für kurzen Zeitraum möglich

Wenn auch aufgrund des Zeitmangels nicht näher überprüfbar, sei davon auszugehen, dass hinreichend leistungsfähige Bedarf­s­um­lei­tungen zur Verfügung stünden. Die kurze Strecke der Bundesautobahn A 648 vom Eschborner Dreieck bis zum Katha­ri­nen­kreisel (5 km) könne für einen kurzen Zeitraum gesperrt werden. Eine Umleitung in beide Fahrtrichtungen sei möglich. Aufgrund des Zeitraumes von 14 bis 15 Uhr und des für einen Freitag typischen Feier­abend­verkehrs erachtet es das Gericht allerdings als notwendig, den Zeitraum für die Abseilaktion auf längstens 30 Minuten zu beschränken.

Nur am Rande erwähnten die Richterund Richterinnen, dass die Stadt Frankfurt, die mit dem Erlass ihrer Verfügung bis zum Nachmittag des 20.01.2022 zuwartete, zu der Entschei­dungs­ver­zö­gerung maßgeblich beigetragen habe. Eine derartige Verfahrensweise könne im Rahmen der Inter­es­sen­s­ab­wägung zur Stattgabe des Rechts­schutz­be­gehrens führen.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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