21.11.2024
21.11.2024  
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Verwaltungsgericht Stade Beschluss27.08.2024

Als eine konkrete Versamm­lungsform dürfen sich Aktivisten für eine Versammlung von einer Autobahnbrücke abseilen bei gleichzeitiger Sperrung der Autobahn für eine StundeVersammlung lediglich auf der Brücke böte nicht den angestrebten Beach­tungs­erfolg

Das Verwal­tungs­gericht Stade hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit Sofortvollzug versehenen versamm­lungs­recht­lichen Neben­be­stim­mungen im Bescheid vom 26. August 2024 teilweise mit der Maßgabe wieder­her­ge­stellt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, zu veranlassen, dass die Bundesautobahn A 27 am 28. August 2024 in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr zwischen den Anschluss­stellen "Bremer Kreuz" und "Achim Nord" in beiden Fahrtrichtungen für den Verkehr gesperrt wird. Im Übrigen hat die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Antragstellerin beabsichtigte als Anmelderin einer Versammlung zusammen mit anderen Personen das Abseilen von Personen von einem Brückenwerk über die A 27 bei laufendem Autobahnverkehr unter dem Versamm­lungsmotto "Spruchbänder an Autobahnbrücken sind kein Verbrechen - Autobahnen schon! Klimaschutz und Verkehrswende statt Strafverfahren gegen Aktivistis!".

Konkrete Versamm­lungsform

Diese konkrete Versamm­lungsform hat die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. August 2024 über Neben­be­stim­mungen unter Anordnung des Sofortvollzugs im Hinblick auf die damit verbundenen Gefahren untersagt und stattdessen eine Demonstration ausschließlich auf dem Brückenwerk zugelassen.

Autobahn als Versammlungsort für eine effektive Wahrnehmung der Versamm­lungs­freiheit

Die Kammer hat entschieden, dass eine Überlagerung der rechtlichen Nichtöffnung von Autobahnen als nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmte Fernstraßen für den allgemeinen kommunikativen Verkehr nur ausnahmsweise in den Fällen in Betracht komme, in denen die Wahl einer Autobahn als Versammlungsort für eine effektive Wahrnehmung der Versamm­lungs­freiheit unabdinglich sei. Für die Interessen der Antragstellerin als Anmelderin der Versammlung spreche im Rahmen der Abwägung, dass eine enge räumliche und zeitliche Nähe der beabsichtigten Versammlung zu der am 29. August 2024 beabsichtigten Entscheidung des Amtsgerichts Achim bestehe, die ihrerseits einen Bezug zu dortigen Autobahn habe.

Jedoch würden die entge­gen­ste­henden Gründe unter Fortsetzung des Autobahn­verkehrs auf der Bundesautobahn unter dem Brückenwerk gegenüber dem Ausset­zungs­in­teresse der Antragstellerin überwiegen. Nach den überzeugenden Darlegungen der Autobahn GmbH des Bundes und der Bewertung der Polizei­in­spektion Verden/Osterholz vom 22.08.2024 geht die Kammer davon aus, dass eine Gefährdung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit bestehe. Das Brückenwerk sei so niedrig, dass ein Kontakt der herabhängenden Demonstranten insbesondere mit dem Schwer­last­verkehr nicht auszuschließen sei. Gleiches gelte für eine wahrscheinliche Ablenkung für den Straßenverkehr auf der Bundesautobahn.

Grundsatz der praktischen Konkordanz

Jedoch gebiete es der Grundsatz der praktischen Konkordanz zwischen dem Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 8 Abs. 1 GG und der in der beschriebenen Weise durch die geplante Kundgebung gefährdeten öffentlichen Sicherheit, die Versammlung auf eine Durchführung unter Ausschluss des Autobahn­verkehrs für eine Stunde am 28. August 2024 zwischen 12:00 und 13.00 Uhr zu verweisen. Der angestrebte Beach­tungs­erfolg der Versammlung werde durch das bloße Nutzen der Brücke nicht hinreichend ermöglicht.

Verkehrs­be­hin­de­rungen über einen kurzen Zeitraum von einer Stunde würden die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - auch unter Berück­sich­tigung einer erforderlichen teilweisen Sperrung des Bremer Kreuzes - nicht in unzumutbaren Maße beeinträchtigen. Es sei weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass größere Unfälle durch die sperrungs­be­dingten Stauungen entstünden.

Gericht: Warnungen und Sperrungen sollten möglich sein

Rechtzeitige Hinweise, Warnungen und Geschwin­dig­keits­re­du­zie­rungen bis zur Sperrung dürften zu veranlassen sein. Dass eine entsprechende Sperrung in der Kürze der Zeit nicht durchführbar sei, sei nicht substantiiert vorgetragen worden.

Beschwerde eingelegt

Gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Stade hat die Stadt Achim Beschwerde eingelegt. Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat auf die Beschwerde der Stadt Achim die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Stade geändert.

Quelle: Verwaltungsgericht Stade, ra-online (pm/pt)

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