15.11.2024
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Dokument-Nr. 29296

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss12.10.2020

Corona-Pandemie: Kein vorläufiger Stopp für Sperrzeit­verlängerung in Frankfurt am MainSperrzeit­verlängerung geeignete Maßnahme zum Schutz vor Neuinfektionen

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat ein Eilrechtsschutz­begehren einer Gaststätten­inhaberin gegen die Allge­mein­ver­fügung zur Verlängerung der Sperrzeit abgelehnt.

Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Gaststätte und macht mit ihrem Eilantrag im Wesentlichen geltend, dass die Begründung in der Allge­mein­ver­fügung nicht den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen entspricht. Die Kammer hat den Antrag abgelehnt.

Sperr­zeit­ver­län­gerung wegen Einstufung als rot im Eskala­ti­o­ns­konzept aufgrund der Zahl von Neuinfektionen

Die Allge­mein­ver­fügung vom 08.10.2020 der Stadt Frankfurt am Main setzt die Sperrzeit für das Gaststät­ten­gewerbe sowie für öffentliche Vergnü­gungs­stätten mit Ausnahme der Spielhallen bis einschließlich 18.10.2020 auf 23 Uhr fest. Das begründet sie mit der Einstufung der Stadt als rot im Eskala­ti­o­ns­konzept des Landes Hessen aufgrund der Zahl von Neuinfektionen. Da hinsichtlich dieser Neuinfektionen keine schwer­punkt­mäßige Betroffenheit einzelner Einrichtungen erkennbar sei, seien generell Zusammenkünfte von vielen Menschen durch Verkürzung der Öffnungszeiten deutlich zu beschränken.

VG: Öffentliches Bedürfnis für die Verlängerung der Nachtzeit

Die Begründung der Allge­mein­ver­fügung sei nicht zu beanstanden. Auch bestehe ein öffentliches Bedürfnis für die Verlängerung des Beginns der Nachtzeit auf 23 Uhr. Die Anzahl der gemeldeten Neuinfektionen an SARSCoV-2 habe sich unbestritten in den letzten 10 Tagen im Stadtgebiet annähernd verdoppelt und steige weiter.

Sperr­zeit­ver­län­gerung geeignete und notwendige Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Die Stadt Frankfurt am Main sei mittlerweile der Eskala­ti­o­nsstufe 4 (Rot) zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Frankfurt am Main als Antragsgegnerin den ihr eingeräumten Beurtei­lungs­spielraum vorliegend überschritten haben könnte. Aufgrund der fragiler werdenden Situation in der Stadt mit der Gefahr einer Überlastung des Gesund­heits­systems gehöre die Sperrzeitverlängerung zu Maßnahmen, die sowohl einen legitimen Zweck verfolgten als auch geeignet und notwendig seien, um das Ziel der Eindämmung der Verbreitung des Virus zu erreichen. Im Rahmen einer Inter­es­se­n­ab­wägung sei der Nachteil für die Antragstellerin, dass sie ihren Gaststät­ten­betrieb vorläufig bis zum 18.10.2020 - statt wie bisher um Uhr - eine Stunde früher schließen muss, nicht schwerer zu gewichten.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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