18.10.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss24.01.2022

Weiße Fahrbahn­leitlinie kann mittels gelber Kreuze unwirksam gemacht werdenAusreichender Abstand zwischen den Gelbma­r­kie­rungen

Eine weiße Fahrbahn­leitlinie kann mittels gelber Kreuze vorübergehend unwirksam gemacht werden. Zwischen den Gelbma­r­kie­rungen muss aber ein ausreichender Abstand bestehen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat im September 2021 der Straßen­ver­kehrs­behörde mittels Beschluss aufgegeben, Markierungen für einen Fahrradstreifen auf einer Straße vorübergehend zu entfernen bzw. unwirksam zu machen. Gegen den Fahrradstreifen hat ein stahl­ver­a­r­bei­tendes Unternehmen geklagt, an dessen Werksgelände der Fahrradstreifen entlang führte. Die Behörde hat auf den doppelt durchgehenden weißen Linien auf der Straße gelbe Kreuze aufgebracht. Die Gelbma­r­kie­rungen befanden sich in einem Abstand von 6 bis 24 m. Überwiegend betrug der Abstand 8 bis 12 m. Das Unternehmen hielt die Gelbma­r­kie­rungen für unzureichend und beantragte daher die Festsetzung von Zwangsmitteln.

Auskreuzung einer weißen Fahrbahn­leitlinie mittels Gelbma­r­kie­rungen

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied gegen das Unternehmen. Die Straßen­ver­kehrs­behörde sei ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts nachgekommen, in dem sie die weißen Linien mit gelben Kreuzen durchgestrichen hat. Die inhaltliche, regelnde Bedeutung des Durchkreuzens bzw. Auskreuzens eines Verkehrs­zeichens verstehe ein durch­schnitt­licher Verkehrs­teil­nehmer mit einem raschen und beiläufigen Blick. Denn das Auskreuzen sei in der Realität des Straßenverkehrs ein allgemein bekanntes und gebräuchliches Mittel, um die vorübergehende Nichtgeltung des Ausgekreuzten anzuordnen.

Ausreichender Abstand zwischen den Gelbma­r­kie­rungen

Bei einer räumlich ausgedehnten Markierung, wie etwa in Gestalt einer durchgehenden Linie, dürfen die Kreuze nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts nicht in zu weiten Abständen aufgebracht werden. Welche Abstände einzuhalten sind, entziehe sich wegen der Vielge­stal­tigkeit der Straßen­si­tua­tionen einer allgemeinen Bewertung. Im vorliegenden Fall haben die Abstände ausgereicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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