18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss25.04.2022

Protected Bike Lane in Düsseldorf: OVG droht Stadt Zwangsgeld anUnzureichende Markierungen mit gelben Kreuzen

Die Stadt Düsseldorf ist ihrer vom Ober­verwaltungs­gericht mit Beschluss vom 29. September 2021 auferlegten Verpflichtung, die zur Einrichtung einer " Protected Bike Lane " an der Straße am Trippelsberg aufgebrachten Radweg­ma­r­kie­rungen vorerst zu entfernen bzw. unwirksam zu machen, nicht hinreichend nachgekommen. Das Ober­verwaltungs­gericht hat daher mit Beschluss vom 25. April 2022 der Stadt ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro für den Fall angedroht, dass sie ihre Verpflichtung nicht binnen drei Wochen erfüllt.

Die Stadt hatte im vergangenen Jahr damit begonnen, an der Straße Am Trippelsberg zwischen Bonner Straße und Karweg auf ca. 1,2 km Länge einen durch aufgeschraubte Trennelement e gesicherten Radfahrstreifen (" Protected Bike Lane") einzurichten. Nachdem ihr das Oberver­wal­tungs­gericht auf den Eilantrag eines dort ansässigen Indus­trie­un­ter­nehmens mit die weitere Ausführung vorerst untersagt und ihr aufgetragen hatte, die zwischen­zeitlich aufgebrachten Fahrbahn­ma­r­kie­rungen zu entfernen bzw. unwirksam zu machen, überklebte die Stadt die Markierungen mit gelben Kreuzen. Diese weisen eine Kantenlänge von 100 cm auf und haben zueinander einen Abstand von sechs bis 24 Metern. Dies hielt das Indus­trie­un­ter­nehmen für unzureichend.

Eignung der Markierungen

Das Oberver­wal­tungs­gericht ist dem gefolgt und hat einen anderslautenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf geändert. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt: Die Stadt Düsseldorf ist ihrer Verpflichtung, die Markierung der Protected Bike Lane unwirksam zu machen, nicht hinreichend nachgekommen. Die Verwendung gelber Kreuze ist allerdings entgegen den Bedenken des Indus­trie­un­ter­nehmens grundsätzlich geeignet, um Verkehrszeichen wie Fahrbahn­ma­r­kie­rungen ihre rechtliche Wirksamkeit zu nehmen. Der en Aussagegehalt im Straßenraum erschließt sich für den Verkehrs­teil­nehmer unmittelbar. Gelbe Markierungen finden in der Realität des Straßenverkehrs - etwa bei der zeitweilig veränderten Verkehrsführung aufgrund von Baustellen - allgemein Verwendung. Bei den hier parallel zur Fahrtrichtung aufgebrachten Markierungen müssen die gelben Kreuze allerdings so groß und in so enger Abfolge auf die Fahrbahn aufgebracht werden, dass sie dem Verkehrs­teil­nehmer in jedem Moment ins Auge fallen. Diesen Anforderungen werden die von der Stadt ergriffenen Maßnahmen nicht gerecht.

Doppellinie weiterhin prägend

Die von ihr zur Realisierung eines geschützten Radweges ursprünglich auf die Straße aufgebrachte weiße Doppellinie prägt den optischen Eindruck des Straßenraumes weiterhin so wesentlich, dass das Verhalten der Verkehrs­teil­nehmer durch sie noch immer gesteuert wird. Die aufgebrachten gelben Kreuze ragen kaum über die Breite der Doppellinie hinaus und treten insgesamt in den Hintergrund . Über die gesamte für den Fahrer oder die Fahrerin einsehbare Straßenlänge betrachtet gehen sie geradezu unter.

Stadt muss bisher ergriffene Maßnahmen nachbessern

Die Stadt muss ihre bisher ergriffenen Maßnahmen daher nachbessern. Ob eine Erhöhung - nach Bewertung des Senats aufgrund der vorliegenden Fotos: mindestens Verdoppelung - der Anzahl gelber Kreuze und deren Vergrößerung ausreicht, damit der aufgebrachten Doppellinie ihre von den Verkehrs­teil­nehmern wahrgenommene Wirkung genommen wird, oder ob noch andere Maßnahmen wie das (zusätzliche) Übermalen der weißen Markierungen oder eine erläuternde Beschilderung angezeigt sind, bleibt der Einschätzung der Stadt vorbehalten. Das Klageverfahren gegen die verkehrs­rechtliche Anordnung zur Einrichtung der Protected Bike Lane ist weiterhin beim Verwal­tungs­gericht Düsseldorf anhängig. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online, (pm/cc)

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