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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss27.08.2015

Tarif­t­reu­e­gesetz im öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr verfas­sungs­widrigVG Düsseldorf hält landes­rechtliche Tarif­t­reu­e­pflicht seit Inkrafttreten des bundes­recht­lichen Mindest­lohn­ge­setzes für verfassungs­rechtlich nicht mehr hinnehmbar.

Das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) ist nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf nicht mit der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen vereinbar. Das Gericht hat das Gesetz daher dem Verfassungs­gerichts­hof für das Land Nordrhein-Westfalen zur Prüfung vorgelegt.

Das TVgG-NRW verpflichtet Anbieter von Verkehrs­leis­tungen im öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr (ÖPNV) dazu, ihren Arbeitnehmern mindestens den Lohn zu zahlen, der in einem sogenannten "repräsentativen" Tarifvertrag vereinbart ist. Das gilt auch, wenn das Unternehmen einem anderen Tarifvertrag unterliegt, in dem ein geringerer Lohn ausgehandelt ist. Dabei muss nicht nur eine absolute Lohnuntergrenze eingehalten werden, sondern es muss vollständig nach der Entgeltordnung des Tarifvertrags entlohnt werden, den der Arbeitsminister für repräsentativ erklärt hat.

Tarifniveau im ÖPNV von NRW liegt weit oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro

Als monopolartiger Nachfrager von ÖPNV-Dienst­leis­tungen unterläuft das Land Nordrhein-Westfalen die vom Grundgesetz und der Landes­ver­fassung NRW garantierte Tarifautonomie. Das Verwal­tungs­gericht hält die landes­rechtliche Tarif­t­reu­e­pflicht jedenfalls seit dem Inkrafttreten des bundes­recht­lichen Mindest­lohn­ge­setzes (MiLoG) am 1. Januar 2015 für verfas­sungs­rechtlich nicht mehr hinnehmbar. Der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG bietet bereits ausreichenden Schutz vor Lohn- und Sozialdumping. Überdies hat die Landesregierung trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht keine Belege dafür vorgelegt, dass im ÖPNV von NRW tatsächlich prekäre Löhne gezahlt werden. Das Gericht hat vielmehr im ÖPNV von NRW durch­schnittliche Tariflöhne von etwa 13 Euro pro Stunde festgestellt. Das Tarifniveau liegt damit weit oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro.

Für das Gericht war außerdem nicht nachvollziehbar, warum anstelle einer einzigen Lohnuntergrenze das gesamte Entgeltsystem des repräsentativen Tarifvertrags einschließlich aller Alters- und sonstiger Zuschläge übernommen werden muss.

Gericht legt Landes­ver­fas­sungs­ge­richtshof Gesetz zur Prüfung vor

Da es sich um einen rein landesinternen Sachverhalt handelt, hat das Gericht die Sache nicht dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht in Karlsruhe, sondern dem Landes­ver­fas­sungs­ge­richtshof in Münster zur verfas­sungs­recht­lichen Prüfung vorgelegt. Das Klageverfahren wird nach dessen Entscheidung fortgesetzt.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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