18.10.2024
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil25.06.2010

LSG Berlin-Brandenburg: Allge­mein­ver­bind­lich­keits­er­klärung für Tarifvertrag mit Mindest­lohn­fest­set­zungen unanwendbarRenten­ver­si­che­rungs­träger kann Vorliegen der Voraussetzungen der Allge­mein­ver­bind­lich­keits­er­klärung nicht beweisen

Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg hält die Allge­mein­ver­bind­lich­keits­er­klärung für einen Tarifvertrag mit Mindest­lohn­fest­set­zungen durch das Brandenburger Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 8. September 1998 für unanwendbar.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob von Arbeitgebern Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge nacherhoben werden dürfen, die sich aus der Differenz der tatsächlich gezahlten Löhne zu den Mindestlöhnen ergeben, welche die Lohntabelle für das Maler- und Lackie­rer­handwerk im Land Brandenburg vom 1. Oktober 1997 vorgesehen hatte. Abgeschlossen hatten diesen Tarifvertrag der Landes­in­nungs­verband für das Maler- und Lackie­rer­handwerk Berlin-Brandenburg und die Indus­trie­ge­werk­schaft Bauen-Agrar-Umwelt, Landesverband Berlin-Brandenburg. Für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. April 1999 war die Lohntabelle durch das Brandenburger Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen für allgemein verbindlich erklärt worden.

Voraussetzungen für Allge­mein­ver­bind­lich­keits­er­klärung haben nach Ansicht der Kläger nicht vorgelegen

Die Kläger – ehemalige Arbeitgeber – hatten vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Allge­mein­ver­bind­lich­keits­er­klärung nicht vorgelegen hätten. Es bestünden nämlich erhebliche Zweifel, ob damals bei den tarifgebundenen Arbeitgebern mindestens 50 % der betreffenden Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien.

LSG äußert ebenfalls Zweifel an Zulässigkeit der Allge­mein­ver­bind­lich­keits­er­klärung

Das Landes­so­zi­al­gericht hat in den Urteilen die Zweifel geteilt: Das Brandenburger Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen habe Zahlen aus dem Jahre 1997 zu Grunde gelegt, wonach der Prozentsatz noch bei 52 % gelegen habe, obwohl bekannt gewesen sei, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt 1. Januar 1998 mehrere Kreisverbände der Arbeitgeber aus dem Landesverband ausgetreten seien. 1999 sei der Prozentsatz bereits auf 34 % abgesunken gewesen.

Renten­ver­si­che­rungs­träger hätte vorliegende Voraussetzungen der Allge­mein­ver­bind­lich­keits­er­klärung belegen müssen

Der die Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge nachfordernde Renten­ver­si­che­rungs­träger hätte in dieser Situation darlegen und beweisen müssen, dass entgegen dem Anschein die Voraussetzungen der Allge­mein­ver­bind­lich­keits­er­klärung doch vorgelegen hätten. Dies sei ihm nicht geglückt.

Erläuterungen
Nach § 5 Tarif­ver­trags­gesetz (TVG) kann das Bundes­a­r­beits­mi­nis­terium bzw. ein Landes­a­r­beits­mi­nis­terium auf Antrag einer Tarifpartei einen Tarifvertrag für allge­mein­ver­bindlich erklären, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und wenn die Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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