24.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.01.2010

BVerwG erklärt Postmin­dest­lohn­ver­ordnung für rechtswidrigVorgeschriebene Betei­li­gungs­ver­fahren bei Erlass der Verordnung nicht eingehalten

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Postmin­dest­lohn­ver­ordnung für unwirksam erklärt. Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Verordnung des Bundes­mi­nis­teriums für Arbeit und Soziales über zwingende Arbeits­be­din­gungen für die Branche Brief­dienst­leis­tungen (Postmin­dest­lohn­ver­ordnung) verletzt die Post-Wettbewerber und den klagenden Arbeit­ge­ber­verband in ihren Rechten.

Mit dieser Verordnung sind Mindestlöhne für die Branche Brief­dienst­leis­tungen nach Maßgabe des Tarifvertrages für verbindlich erklärt worden, den der Arbeit­ge­ber­verband Postdienste e.V. und die Vereinigte Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft „ver.di“ im November 2007 geschlossen haben.

Sachverhalt

Die klagenden Arbeitgeber erbringen mit den von ihnen beschäftigten Zustellern Brief­dienst­leis­tungen. Sie sind Mitglied in einem im September 2007 gegründeten Arbeit­ge­ber­verband. Dieser und der klagende Arbeit­ge­ber­verband haben jeweils im Dezember 2007 mit der beigeladenen Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste einen Tarifvertrag für das Gebiet der Beklagten abgeschlossen. Der darin vereinbarte Brutto­min­destlohn liegt unter den in der streitigen Verordnung bestimmten Beträgen.

Das Verwal­tungs­gericht hat dem Feststel­lungs­be­gehren der Kläger stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungs­gericht hielt die Klagen der Arbeitgeber für unzulässig. Im Übrigen hat es die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt.

Kläger bekamen keine Gelegenheit für schriftliche Stellungnahme

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat im Revisi­ons­ver­fahren das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts aufgehoben, soweit es die Klagen der Arbeitgeber als unzulässig abgewiesen hat, und im Übrigen die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Damit hatten die Kläger mit ihrem Feststel­lungs­be­gehren insgesamt Erfolg. Die Feststel­lungs­klagen der Arbeitgeber seien zulässig. Das feststel­lungs­fähige streitige Rechts­ver­hältnis zwischen der Beklagten und den Klägern folge aus dem Meinungsstreit, ob die Kläger aufgrund der Postmindestlohnverordnung verpflichtet sind, ihren Arbeitnehmern den dort festgesetzten Mindestlohn zu bezahlen. Die Klagen seien auch begründet. Die Postmin­dest­lohn­ver­ordnung verletze die Rechte der Kläger, weil die Beklagte bei deren vorgeschriebene Betei­li­gungs­ver­fahren das gesetzlich in § 1 Abs. 3a Satz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz a.F. vorgeschriebene Betei­li­gungs­ver­fahren nicht eingehalten habe. Danach hat das Bundes­mi­nis­terium für Arbeit und Soziales vor Erlass der Rechts­ver­ordnung den in deren Geltungsbereich fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Dies sei nicht in dem vom Gesetz vorge­schriebenen Maße geschehen. Damit seien die Betei­li­gungs­rechte der Kläger verletzt worden.

Quelle: ra-online, BVerwG

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