15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil07.03.2008

Postmin­dest­lohn­ver­ordnung ist rechtswidrigGericht sieht Nachteile für Konkurrenten der Deutschen Post

Die Erstreckung des Mindestlohns auf die gesamte Branche Brief­dienst­leis­tungen ist rechtswidrig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden. Geklagt hatten Unternehmen der PIN- bzw. TNT-Gruppe sowie der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e. V. (BdKEP), ein Arbeit­ge­ber­verband von Konkurrenten der Deutschen Post AG.

In der Sache ging es um einen Tarifvertrag, den der Arbeit­ge­ber­verband Postdienste e. V., hinter dem im Wesentlichen die Deutsche Post AG steht, mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen hatte. Er sieht für Briefzusteller einen Mindestlohn von 9,80 Euro (West) bzw. 9,00 Euro (Ost) vor. Demgegenüber sehen Tarifverträge zwischen dem BdKEP bzw. einer weiteren Arbeit­ge­ber­ver­ei­nigung von Postkon­kur­renten und der Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) einen Mindestlohn von 7,50 Euro (West) bzw. 6,50 Euro (Ost) vor; die GNBZ organisiert bei den Wettbewerbern der Post beschäftigte Arbeitnehmer und hat dort nach eigenen Angaben ca. 1.300 Mitglieder.

Die Tarifverträge bei den Postkon­kur­renten erklärte die Verordnung des Bundes­mi­nis­teriums für Arbeit und Soziales im Ergebnis für unbeachtlich, weil der zwischen Post und Verdi geschlossene Tarifvertrag auch für "alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer", die unter seinen Geltungsbereich fallen, Anwendung finde. Zu Unrecht, wie das Verwal­tungs­gericht nun entschied. Denn damit habe der Minister die gesetzliche Ermächtigung überschritten, die nur Verordnungen erlaube, die (überhaupt) nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen.

Die Kammer ließ offen, ob die Klage von PIN und TNT auch wegen Verletzung von deren Rechten aus Art. 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit) auch deshalb begründet wäre, weil eine Vielzahl von Konkurrenten der Deutschen Post AG in ihrer Existenz bedroht wäre, wofür die Kammer aufgrund des derzeit bekannten Sachverhalts Anhaltspunkte sah.

Quelle: ra-online, VG Berlin

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